RS OGH 2025/7/17 6Ob194/58; 6Ob193/58; 2Ob117/65; 5Ob259/66; 1Ob299/68; 8Ob139/70; 1Ob98/75 (1Ob99/7

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Veröffentlicht am 24.09.1958
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Rechtssatz

Die Aufhebung des Mietvertrages gemäß § 1118 ABGB kann vom Vermieter nur dann begehrt werden, wenn der Mieter trotz gehöriger Mahnung den rückständigen Zins zu bezahlen, bis zum nächsten Zinstermin den rückständigen Zins nicht bezahlt hat. Die Versäumung einer oder mehrerer Zinszahlungen berechtigt allein noch nicht zur Vertragsauflösung, Voraussetzung ist vielmehr, dass nach gehöriger Mahnung bis zu dem dieser folgenden Zinstermin der Mieter den Rückstand nicht bezahlt hat.Die Aufhebung des Mietvertrages gemäß Paragraph 1118, ABGB kann vom Vermieter nur dann begehrt werden, wenn der Mieter trotz gehöriger Mahnung den rückständigen Zins zu bezahlen, bis zum nächsten Zinstermin den rückständigen Zins nicht bezahlt hat. Die Versäumung einer oder mehrerer Zinszahlungen berechtigt allein noch nicht zur Vertragsauflösung, Voraussetzung ist vielmehr, dass nach gehöriger Mahnung bis zu dem dieser folgenden Zinstermin der Mieter den Rückstand nicht bezahlt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0021152

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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