RS OGH 2021/6/22 3Ob388/58, 3Ob3/59, 7Ob36/64, 5Ob227/65, 6Ob63/66, 6Ob112/66, 1Ob69/70, 4Ob514/73,

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Veröffentlicht am 30.09.1958
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Rechtssatz

Auch wenn eine Ehe zunächst durch das Verschulden des einen Gatten zerrüttet wurde, sind Eheverfehlungen des anderen Teiles noch von Belang und geeignet, ein Mitverschulden zu begründen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen werden kann und der zunächst schuldtragende Teil das Verhalten seines Gatten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf. Letzteres ist namentlich dann möglich, wenn nicht bloß gegen die besonderen Verpflichtungen eines Ehegatten, sondern gegen anderen Vorschriften verstoßen wird, insbesondere bei Beleidigungen und Mißhandlungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0056887

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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