Norm
ABGB §1325 D1aRechtssatz
Dem in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Verletzten kann eine Rente zwar auch dann zugesprochen werden, wenn sich seine Bezüge nicht vermindert haben, aber nur unter der Voraussetzung, daß er einen sich nachhaltig auswirkenden körperlichen Dauerschaden erlitten hat. Wird das Begehren bloß für einen verflossenen Zeitraum gestellt und steht bereits fest, daß der Verletzte in dieser Zeit keinen Verdienstausfall gehabt hat, so kann eine Entschädigung für einen voraussichtlich zu erwartenden Verdienstentgang nicht zugesprochen werden. Bei der Beurteilung des Verdienstentgangsanspruches ist nicht von der medizinisch - physischen Arbeitsfähigkeit, sondern von der wirtschaftlichen Erwerbsfähigkeit auszugehen. Den Grad der Erwerbsunfähigkeit des Verletzten hat das Gericht unabhängig von den Annahmen eines Sozialversicherungsträgers festzustellen. Daher ist es dem als Legalzessionar auftretenden Sozialversicherungsträger auch verwehrt, das Ausmaß eines auf ihn übergegangenen Rentenanspruches auf den Inhalt seiner jeweiligen Rentenbescheide abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030866Dokumentnummer
JJR_19581001_OGH0002_0020OB00154_5800000_001