RS OGH 1958/10/1 2Ob154/58, 2Ob502/59, 2Ob600/59, 2Ob280/60, 2Ob366/60, 2Ob221/61, 2Ob382/61, 2Ob481

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1958
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Norm

ABGB §1325 D1a
RVO §1542

Rechtssatz

Dem in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Verletzten kann eine Rente zwar auch dann zugesprochen werden, wenn sich seine Bezüge nicht vermindert haben, aber nur unter der Voraussetzung, daß er einen sich nachhaltig auswirkenden körperlichen Dauerschaden erlitten hat. Wird das Begehren bloß für einen verflossenen Zeitraum gestellt und steht bereits fest, daß der Verletzte in dieser Zeit keinen Verdienstausfall gehabt hat, so kann eine Entschädigung für einen voraussichtlich zu erwartenden Verdienstentgang nicht zugesprochen werden. Bei der Beurteilung des Verdienstentgangsanspruches ist nicht von der medizinisch - physischen Arbeitsfähigkeit, sondern von der wirtschaftlichen Erwerbsfähigkeit auszugehen. Den Grad der Erwerbsunfähigkeit des Verletzten hat das Gericht unabhängig von den Annahmen eines Sozialversicherungsträgers festzustellen. Daher ist es dem als Legalzessionar auftretenden Sozialversicherungsträger auch verwehrt, das Ausmaß eines auf ihn übergegangenen Rentenanspruches auf den Inhalt seiner jeweiligen Rentenbescheide abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 154/58
    Entscheidungstext OGH 01.10.1958 2 Ob 154/58
    Veröff: JBl 1959,31 = ZVR 1959/149
  • 2 Ob 502/59
    Entscheidungstext OGH 14.10.1959 2 Ob 502/59
    nur: Dem in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Verletzten kann eine Rente zwar auch dann zugesprochen werden, wenn sich seine Bezüge nicht vermindert haben, aber nur unter der Voraussetzung, daß er einen sich nachhaltig auswirkenden körperlichen Dauerschaden erlitten hat. (T1)
  • 2 Ob 600/59
    Entscheidungstext OGH 27.04.1960 2 Ob 600/59
    Beisatz: Gilt auch für Regreßansprüche nach § 1542 RVO, § 332 ASVG. (T2)
  • 2 Ob 280/60
    Entscheidungstext OGH 08.07.1960 2 Ob 280/60
    nur T1
  • 2 Ob 366/60
    Entscheidungstext OGH 30.09.1960 2 Ob 366/60
  • 2 Ob 221/61
    Entscheidungstext OGH 09.06.1961 2 Ob 221/61
  • 2 Ob 382/61
    Entscheidungstext OGH 17.11.1961 2 Ob 382/61
  • 2 Ob 481/61
    Entscheidungstext OGH 01.12.1961 2 Ob 481/61
    Veröff: JBl 1962,503
  • 6 Ob 306/62
    Entscheidungstext OGH 21.11.1962 6 Ob 306/62
    nur: Wird das Begehren bloß für einen verflossenen Zeitraum gestellt und steht bereits fest, daß der Verletzte in dieser Zeit keinen Verdienstausfall gehabt hat, so kann eine Entschädigung für einen voraussichtlich zu erwartenden Verdienstentgang nicht zugesprochen werden. (T3) Veröff: ZVR 1963/95 S 105
  • 2 Ob 233/64
    Entscheidungstext OGH 12.11.1964 2 Ob 233/64
    Veröff: ZVR 1965/168 S 181
  • 5 Ob 166/65
    Entscheidungstext OGH 02.07.1965 5 Ob 166/65
  • 2 Ob 346/66
    Entscheidungstext OGH 16.02.1967 2 Ob 346/66
    nur T1; Veröff: ZVR 1967/249 S 329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030866

Dokumentnummer

JJR_19581001_OGH0002_0020OB00154_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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