RS OGH 1958/10/29 5Ob334/58, 3Ob605/83, 7Ob588/90, 7Ob2134/96s, 6Ob132/97yf

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1958
beobachten
merken

Norm

ABGB §831

Rechtssatz

Ein einer dritten Person ohne Zeitbestimmung eingeräumtes Alleinbenützungsrecht an der gemeinsamen Liegenschaft kann nur für die Dauer der Eigentumsgemeinschaft gelten; eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft iS des § 831 ABGB bedürfte einer ausdrücklichen Vereinbarung und ist in der blossen Gebrauchsüberlassung nicht enthalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 334/58
    Entscheidungstext OGH 29.10.1958 5 Ob 334/58
    Veröff: EvBl 1959/70 S 128 = ImmZ 1959,187
  • 3 Ob 605/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 3 Ob 605/83
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand allein, daß ein Miteigentümer dem anderen Miteigentümer durch einige Jahre hindurch faktisch die Alleinbenützung überläßt, reicht aber nicht aus, den Schluß zu ziehen, der so handelnde Miteigentümer wolle sich gegenüber dem anderen Miteigentümer auch zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit zum Verzicht auf die Einbringung einer Teilungsklage verpflichten. (T1)
  • 7 Ob 588/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 588/90
    nur: eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft iS des § 831 ABGB bedürfte einer ausdrücklichen Vereinbarung und ist in der blossen Gebrauchsüberlassung nicht enthalten. (T1) Veröff: JBl 1991,722 = SZ 63/161
  • 7 Ob 2134/96s
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2134/96s
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 132/97y
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 132/97y
    Auch; Veröff: SZ 70/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0013367

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten