Norm
ABGB §831Rechtssatz
Ein einer dritten Person ohne Zeitbestimmung eingeräumtes Alleinbenützungsrecht an der gemeinsamen Liegenschaft kann nur für die Dauer der Eigentumsgemeinschaft gelten; eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft iS des § 831 ABGB bedürfte einer ausdrücklichen Vereinbarung und ist in der blossen Gebrauchsüberlassung nicht enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0013367Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018