TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/18 2001/09/0207

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

91/02 Post;

Norm

PTSG 1996 §17 Abs9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des N in K, vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 10. September 2001, Zl. 91/6-DOK/01, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zur gegenständlichen Entlassung als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) (gemäß § 117 Gehaltsgesetz idF Art. II Z. 1, BGBl. Nr. 375/1996, Beamter des Post- und Fernmeldewesens) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde seit 31. Dezember 1998 (Wirksamkeit der Abspaltung des Unternehmensbereiches Post aus der Post und Telekom Austria AG und dessen Übertragung auf die Österreichische Post AG als Gesamtrechtsnachfolgerin) bei der Österreichischen Post AG im Bereich der Direktion Graz beschäftigt. Gemäß § 17 Abs. 1a Z. 1 des Poststrukturgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999 wurde er ex lege mit Inkrafttreten dieser Novelle am 18. August 1999 der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er hatte in seiner Funktion als Zusteller bei einem Postamt in sechs näher bezeichneten Fällen Geldbeträge den Empfängern nicht ausgezahlt bzw. die Unterschriften auf den Anweisungen gefälscht, die Geldbeträge an sich genommen und für sich verwendet. Nach Bekanntwerden der begangenen Veruntreuungen blieb der Beschwerdeführer dem Dienst ungerechtfertigt fern.

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen verhängte mit Disziplinarerkenntnis vom 20. Juni 2001 über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 10. September 2001 wurde die Entlassung des Beschwerdeführers bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Nach dem so formulierten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer im einfachgesetzlich gewährleisteten

"Recht auf ein Verfahren vor der gemäß § 17 Abs. 9 Z 1 PTSG, idF BGBl. I 1999/6 und 161, ab 01.01.1999 einzurichtenden Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XII, am Sitze der Österreichischen Post AG, Direktion Graz, wobei der erkennende Senat aus der Österreichischen Post AG zugeteilten Beamten gebildet wurde, die nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 9 Z 3 und 4 leg. cit. zu Mitgliedern der genannten Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen bzw. von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 BDG 1979 bestellt wurden,"

verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen dasselbe vor wie in der (vom selben rechtsfreundlichen Vertreter verfassten) Beschwerde zur hg. Zl. 2001/09/0214.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2001/09/0214, zugrunde lag. Da in diesem bzw. dem darin genannten Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2001/09/0184, die auch hier maßgebenden Fragen geklärt wurden, genügt es, zur weiteren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse zu verweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090207.X00

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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