Index
000;Norm
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Sch in G, vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 10. November 2000, Zl. 103/8-DOK/00, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zur gegenständlichen Entlassung als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) (gemäß § 117 Gehaltsgesetz idF Art. II Z. 1, BGBl. Nr. 375/1996, Beamter des Post- und Fernmeldewesens) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde seit 31. Dezember 1998 (Wirksamkeit der Abspaltung des Unternehmensbereiches Post aus der Post und Telekom Austria AG und dessen Übertragung auf die Österreichische Post AG als Gesamtrechtsnachfolgerin) bei der Österreichischen Post AG im Bereich der Direktion Graz beschäftigt. Gemäß § 17 Abs. 1a Z. 1 des Poststrukturgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999 wurde er ex lege mit Inkrafttreten dieser Novelle am 18. August 1999 der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er hatte am 13. und 19. Jänner 1999 in seiner Funktion als Leiter eines Postamtes Gelder veruntreut.Der Beschwerdeführer stand bis zur gegenständlichen Entlassung als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) (gemäß Paragraph 117, Gehaltsgesetz in der Fassung Artikel römisch zwei, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,, Beamter des Post- und Fernmeldewesens) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde seit 31. Dezember 1998 (Wirksamkeit der Abspaltung des Unternehmensbereiches Post aus der Post und Telekom Austria AG und dessen Übertragung auf die Österreichische Post AG als Gesamtrechtsnachfolgerin) bei der Österreichischen Post AG im Bereich der Direktion Graz beschäftigt. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer eins, des Poststrukturgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, wurde er ex lege mit Inkrafttreten dieser Novelle am 18. August 1999 der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er hatte am 13. und 19. Jänner 1999 in seiner Funktion als Leiter eines Postamtes Gelder veruntreut.
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen fasste am 15. April 1999 auf Grund der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 8. April 1999 den dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss und sprach die Suspendierung des Beschwerdeführers aus.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 22. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe belegt. Auf Grund der von der Disziplinaranwältin dagegen erhobenen Berufung verhängte die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit Disziplinarerkenntnis vom 12. Oktober 1999 die Disziplinarstrafe der Entlassung.
Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof führte wegen gesetzwidriger Zusammensetzung der Disziplinarkommission erster Instanz (das Senatsmitglied AS E war vom Zentralausschuss statt von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten bestellt worden) zur Aufhebung dieses Disziplinarerkenntnisses (Erkenntnis vom 29. Februar 2000, B 2025/99).
Nach der Bestellung von AS E durch die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten fasste die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen in gleicher Zusammensetzung wie im ersten Rechtsgang am 29. Juni 2000 einen neuen Verhandlungsbeschluss und verhängte mit Erkenntnis vom 2. August 2000 wieder eine Geldstrafe.
Auf Grund der dagegen von der Disziplinaranwältin erhobenen Berufung (auch der Beschwerdeführer erhob Berufung) verhängte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. November 2000 neuerlich die Disziplinarstrafe der Entlassung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. September 2001, B 42/01-6, ihre Behandlung ab und trat die bereits für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgeführte Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. September 2001, B 42/01-6, ihre Behandlung ab und trat die bereits für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgeführte Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Nach dem so formulierten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer im einfachgesetzlich gewährleisteten
"Recht auf ein Verfahren vor der gemäß § 17 Abs. 9 Z 1 PTSG, idF BGBl. I 1999/6 und 161, ab 01.01.1999 einzurichtenden Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XIII, am Sitze der Österreichischen Post AG, Direktion Graz, wobei der erkennende Senat aus der Österreichischen Post AG zugeteilten Beamten gebildet wurde, die nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 9 Z 3 und 4 leg. cit. zu Mitgliedern der genannten Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner (erst ab 01.01.1999 gegebenen) gesetzlichen Zuständigkeit bzw. von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 BDG 1979 bestellt wurden, und Recht auf Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979, weil wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung die Strafbarkeit der Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten ausgeschlossen ist","Recht auf ein Verfahren vor der gemäß Paragraph 17, Absatz 9, Ziffer eins, PTSG, in der Fassung BGBl. I 1999/6 und 161, ab 01.01.1999 einzurichtenden Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch dreizehn, am Sitze der Österreichischen Post AG, Direktion Graz, wobei der erkennende Senat aus der Österreichischen Post AG zugeteilten Beamten gebildet wurde, die nach den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 9, Ziffer 3 und 4 leg. cit. zu Mitgliedern der genannten Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner (erst ab 01.01.1999 gegebenen) gesetzlichen Zuständigkeit bzw. von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß Paragraph 98, Absatz 4, BDG 1979 bestellt wurden, und Recht auf Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979, weil wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung die Strafbarkeit der Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten ausgeschlossen ist",
verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 99 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2000 ist die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport einzurichten. Die Zuständigkeit der bei diesem Bundesministerium eingerichteten Disziplinaroberkommission war daher zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.Gemäß Paragraph 99, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, ist die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport einzurichten. Die Zuständigkeit der bei diesem Bundesministerium eingerichteten Disziplinaroberkommission war daher zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.
Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde die dem Disziplinarerkenntnis zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzungen nicht in Abrede.
1) Der Beschwerdeführer rügt zunächst unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der Disziplinarbehörde erster Instanz (zusammengefasst), aus der Entwicklung der Rechtslage ergebe sich, dass die Mitglieder dieser beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtenden Disziplinarkommission durch einen "erst ab dem 01. 01. 1999 zu setzenden Rechtsakt" vom Bundesminister für Finanzen hätten bestellt werden müssen.
1.1) Der Beschwerdeführer war bis zum Ablauf des 30. April 1996 Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV). Mit Inkrafttreten des "Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" (Poststrukturgesetz - PTSG = Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) am 1. Mai 1996 trat an die Stelle der PTV im Weg der Gesamtrechtsnachfolge die neu errichtete "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" (PTA; vgl. § 1 Abs. 1 und 2 PTSG). 1.1) Der Beschwerdeführer war bis zum Ablauf des 30. April 1996 Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV). Mit Inkrafttreten des "Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" (Poststrukturgesetz - PTSG = Artikel 95, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt , Nr. 201) am 1. Mai 1996 trat an die Stelle der PTV im Weg der Gesamtrechtsnachfolge die neu errichtete "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" (PTA; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, und 2 PTSG).
1.2) Hinsichtlich der bei der vormaligen PTV beschäftigten aktiven Beamten traf das Poststrukturgesetz (Stammfassung) folgende Regelung:
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse von Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.Paragraph 17, (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse von Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, sowie im ersten Satz des Paragraph 229, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des Paragraph 105, Absatz 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, im Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im Paragraph 68, der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
..."
1.3) Auf die vormals bei der PTV beschäftigten und auf Grund des § 17 Abs. 1 erster Satz PTSG der PTA zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben somit die jeweils einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes mit den in § 17 Abs. 1 zweiter Satz PTSG genannten Maßgaben weiterhin Anwendung zu finden. 1.3) Auf die vormals bei der PTV beschäftigten und auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz PTSG der PTA zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben somit die jeweils einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes mit den in Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz PTSG genannten Maßgaben weiterhin Anwendung zu finden.
1.4) Zu diesen - in § 17 Abs. 1 zweiter Satz PTSG verwiesenen - Bestimmungen zählen auch jene des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), über die Bildung und Zusammensetzung der Disziplinarkommissionen. Die einschlägigen §§ 96, 97 und 98 BDG 1979 (§ 96 idF Art I Z. 27 BGBl. I Nr. 61/1997; § 97 idF. Art. I Z. 7 BGBl. Nr. 137/1983, Art. I Z. 28 BGBl. I Nr. 61/1997 und Art. I Z. 24 BGBl. I Nr. 123/1998; § 98 idF. Art. I Z. 8 BGBl. Nr. 137/1983), lauten: 1.4) Zu diesen - in Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz PTSG verwiesenen - Bestimmungen zählen auch jene des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), über die Bildung und Zusammensetzung der Disziplinarkommissionen. Die einschlägigen Paragraphen 96, 97 und 98 BDG 1979 (Paragraph 96, in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 27, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,; Paragraph 97, in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 28, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, und Artikel römisch eins, Ziffer 24, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,; Paragraph 98, in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 8, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1983,), lauten:
"Organisatorische Bestimmungen Disziplinarbehörden
§ 96. Disziplinarbehörden sind Paragraph 96, Disziplinarbehörden sind
§ 97. Zuständig sind Paragraph 97, Zuständig sind
1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,
2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist,
3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und
4. die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission.
Disziplinarkommissionen
§ 98. (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten.Paragraph 98, (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten.
1.5) Ausgehend von dieser Rechtslage wurde nach dem mit der Aktenlage übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers
1.6) Durch eine rückwirkend per 1. Jänner 1999 in Kraft gesetzte Novelle zum PTSG (Art. VI BGBl. I Nr. 6/1999, ausgegeben am 8. Jänner 1999; zum Inkrafttreten vgl. § 24 Abs. 2 Z. 2 PTSG idF Art. VI Z. 7 BGBl. I Nr. 6/1999) wurden hinsichtlich jener Beamten, die vormals bei der PTV beschäftigt waren und nunmehr auf die Dauer ihres Dienststandes der PTA oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der PTA hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält (vgl. § 17 Abs. 1 erster Satz PTSG idF Art. VI Z. 1 BGBl. I Nr. 6/1999 = Art. I Z. 32 BGBl. I Nr. 31/1999), zur Dienstleistung zugewiesen sind, vom BDG 1979 abweichende Bestimmungen über die Bildung und die Zusammensetzung der Disziplinarkommission erlassen. Insbesondere wurde § 17 PTSG um folgenden Abs. 9 erweitert: 1.6) Durch eine rückwirkend per 1. Jänner 1999 in Kraft gesetzte Novelle zum PTSG (Artikel römisch sechs, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999,, ausgegeben am 8. Jänner 1999; zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, PTSG in der Fassung Artikel römisch sechs, Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999,) wurden hinsichtlich jener Beamten, die vormals bei der PTV beschäftigt waren und nunmehr auf die Dauer ihres Dienststandes der PTA oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der PTA hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz PTSG in der Fassung Artikel römisch sechs, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, = Artikel römisch eins, Ziffer 32, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1999,), zur Dienstleistung zugewiesen sind, vom BDG 1979 abweichende Bestimmungen über die Bildung und die Zusammensetzung der Disziplinarkommission erlassen. Insbesondere wurde Paragraph 17, PTSG um folgenden Absatz 9, erweitert:
"Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs. 1 betreffenden Disziplinarangelegenheiten sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass"Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Absatz eins, betreffenden Disziplinarangelegenheiten sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende Disziplinarkommission zuständig ist,
2. die Mitglieder des für der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte zuständigen Senates der Disziplinarkommission der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte sein müssen,
3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,
4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuss von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muss, und 4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuss von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß Paragraph 98, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muss, und
5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muss."
Auf Grund dieser Änderung der Rechtslage wurde das Mitglied der Disziplinarkommission AS E (nach vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgreicher Beschwerde (Erkenntnis vom 29. Februar 2000, B 2025/99 = VfSlg 15.731) im ersten Rechtsgang) am 26. August 1999 von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten für den Rest der Funktionsdauer der Disziplinarkommission beim Bundesminister für Finanzen bestellt.
1.7) Durch § 17 Abs. 1a der am 18. August 1999 in Kraft getretenen PTSG-Novelle, BGBl. I Nr. 161/1999, wurde den inzwischen eingetretenen gesellschaftsrechtlichen Änderungen hinsichtlich der Beamten insoweit Rechnung getragen, als die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG idF BGBl. I Nr. 6/1999 zugewiesenen Beamten nach ihrer überwiegenden Beschäftigung der österreichischen Post AG bzw. Telekom Austria AG auf die Dauer ihres Dienststandes kraft Gesetzes zur Dienstleistung zugewiesen wurden, wobei eine Verwendung bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich für zulässig erklärt wurde (§ 17 Abs. 1a PTSG). 1.7) Durch Paragraph 17, Absatz eins a, der am 18. August 1999 in Kraft getretenen PTSG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,, wurde den inzwischen eingetretenen gesellschaftsrechtlichen Änderungen hinsichtlich der Beamten insoweit Rechnung getragen, als die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, zugewiesenen Beamten nach ihrer überwiegenden Beschäftigung der österreichischen Post AG bzw. Telekom Austria AG auf die Dauer ihres Dienststandes kraft Gesetzes zur Dienstleistung zugewiesen wurden, wobei eine Verwendung bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich für zulässig erklärt wurde (Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG).
§ 17 Abs. 9 PTSG idF BGBl. I Nr. 6/1999 wurde insoweit an die Bestimmungen des Abs. 1a angepasst, als die Mitglieder des für nach Abs. 1a zugewiesene Beamte zuständigen Senates der Disziplinarkommission dem jeweiligen Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen (§ 17 Abs. 9 Z. 2 PTSG). Paragraph 17, Absatz 9, PTSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, wurde insoweit an die Bestimmungen des Absatz eins a, angepasst, als die Mitglieder des für nach Absatz eins a, zugewiesene Beamte zuständigen Senates der Disziplinarkommission dem jeweiligen Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen (Paragraph 17, Absatz 9, Ziffer 2, PTSG).
1.8) Aus § 17 Abs. 2 PTSG (Stammfassung) ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass das Personalamt selbst eine "oberste Dienstbehörde" ist; es ist lediglich dazu bestimmt, die "Funktion einer obersten Dienstbehörde" für bestimmte Beamte "wahrzunehmen". Der Leiter des Personalamtes ist nach dem Wortlaut keinesfalls als "Leiter einer Zentralstelle" im Sinne des § 98 Abs. 1 BDG 1979 anzusehen. Daran haben auch die Novellen des PTSG nichts geändert. 1.8) Aus Paragraph 17, Absatz 2, PTSG (Stammfassung) ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass das Personalamt selbst eine "oberste Dienstbehörde" ist; es ist lediglich dazu bestimmt, die "Funktion einer obersten Dienstbehörde" für bestimmte Beamte "wahrzunehmen". Der Leiter des Personalamtes ist nach dem Wortlaut keinesfalls als "Leiter einer Zentralstelle" im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, BDG 1979 anzusehen. Daran haben auch die Novellen des PTSG nichts geändert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Stammfassung des PTSG bereits mit Beschluss vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0244, folgende Aussagen getroffen:
"Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Poststrukturgesetzes nimmt dieses Personalamt die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die in Abs. 1 genannten Beamten (das sind die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten, die nach dem ersten Satz des Abs. 1 leg. cit. ex lege auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem diese Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen werden) wahr. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Abs. 3 dieser Bestimmung richtet zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde bestimmte Personalämter bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein. Gemäß § 17 Abs. 4 leg. cit. gilt für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß. Diese Bestimmungen stehen im Zusammenhang mit der sogenannten "Privatisierung" der Post sowie der gleichzeitig erfolgten Auflösung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (vgl. dazu die im Strukturanpassungsgesetz 1996 im Art. 91 enthaltene Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann es keinem Zweifel unterliegen, dass dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt die Stellung einer (selbständigen) Behörde zukommt, die wegen ihrer Funktion als oberste Dienstbehörde u.a. über Berufungen gegen Bescheide nachgeordneter Behörden in letzter Instanz in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der diesem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu entscheiden hat und die wegen der Leitungsfunktion des Vorsitzenden des Vorstandes dieser Aktiengesellschaft (mangels einer Einschränkung auf die innere Leitung ist damit auch die Vertretung nach außen erfasst) eine monokratische Behörde ist. Die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen nach § 17 Abs. 2 letzter Satz des Poststrukturgesetzes ändert nichts an der selbständigen Behördeneigenschaft des genannten Personalamtes. Sie stellt lediglich klar, dass die Wahrnehmung der Diensthoheit im Sinne des Art. 21 Abs. 3 B-VG durch ein oberstes Organ des Bundes (im Sinne des Art. 19 B-VG) gegeben ist (so zutreffend die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 Blg. Sten. Prot. NR 20. GP auf Seite 322 zu § 17 Abs. 2, 3 und 4 Poststrukturgesetz)."Nach Paragraph 17, Absatz 2, Satz 1 des Poststrukturgesetzes nimmt dieses Personalamt die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz eins, genannten Beamten (das sind die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten, die nach dem ersten Satz des Absatz eins, leg. cit. ex lege auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem diese Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen werden) wahr. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die