TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/18 2001/09/0210

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

91/02 Post;

Norm

PTSG 1996 §17 Abs9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 18. April 2000, Zl. 147/9-DOK/99, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zur gegenständlichen Entlassung als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) (gemäß § 117 Gehaltsgesetz idF Art. II Z. 1, BGBl. Nr. 375/1996, Beamter des Post- und Fernmeldewesens) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde seit 31. Dezember 1998 (Wirksamkeit der Abspaltung des Unternehmensbereiches Post aus der Post und Telekom Austria AG und dessen Übertragung auf die Österreichische Post AG als Gesamtrechtsnachfolgerin) bei der Österreichischen Post AG im Bereich der Direktion Graz beschäftigt. Gemäß § 17 Abs. 1a Z. 1 des Poststrukturgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999 wurde er ex lege mit Inkrafttreten dieser Novelle am 18. August 1999 der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er hatte unter Ausnützung seiner Funktion als Schalterbeamter (beim Paketschalter) eines Postamtes Geldbeträge aus der Kasse entnommen und diese Gelder für private Zwecke verwendet.

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen verhängte über den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis vom 23. Februar 1999 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe (in der Höhe von S 60.000,--).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 18. April 2000 wurde der Berufung des Disziplinaranwaltes Folge gegeben und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis dahingehend abgeändert, dass über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. September 2001, B 1167/00-8, ihre Behandlung ab und trat die bereits für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgeführte Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Nach dem (Seite 15 der Beschwerde im an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag) so formulierten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer im einfachgesetzlich gewährleisteten

"Recht auf ein Verfahren vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XIII, am Sitze der Österreichischen Post AG, Direktion Graz, wobei der erkennende Senat aus Beamten zusammengesetzt ist, die nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 9 Z 3 und 4  PTSG, idF BGBl. I 1999/6 bzw. 161, zu Mitgliedern der ab 1.1.1999 nach § 17 Abs. 9 Z 1 leg.cit. (neu) einzurichtenden Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen durch den Bundesminister für Finanzen bzw. von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 BDG 1979 bestellt wurden",

verletzt.

Die belangten Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen dasselbe vor wie in der (vom selben rechtsfreundlichen Vertreter verfassten) Beschwerde zur hg. Zl. 2001/09/0206.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2001/09/0206, zugrunde lag. Da in diesem bzw. dem darin genannten Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2001/09/0184, die auch hier maßgebenden Fragen geklärt wurden, genügt es, zur weiteren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse zu verweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/20001.

Wien, am 18. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090210.X00

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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