Norm
ABGB §1300 BRechtssatz
Besteht zwischen einer Bank und einem Kunden eine langandauernde Geschäftsverbindung, so haftet die Bank dem Kunden für eine von diesem über die Bonität eines Dritten eingeholte Auskunft gemäß § 1300 1. Satz ABGB, wobei die Haftung für fahrlässig nicht aber vorsätzlich unrichtig erteilte Auskunft durch Übung oder auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann (Beisatz: mündliche Auskunft).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026611Dokumentnummer
JJR_19581105_OGH0002_0010OB00322_5800000_001