TE OGH 1984/11/22 7Ob666/84

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Veröffentlicht am 22.11.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*****, 2. H*****, beide vertreten durch Dr. Günther Stemberger und Dr. Peter Zumtobel, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Rudolf Franz Graf Logothetti, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 194.483,14 S sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Mai 1984, GZ 4 R 99/84-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 15. Jänner 1984, GZ 14 a Cg 171/83-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind je zur Hälfte schuldig, der beklagten Partei die mit 7.998,57 S bestimmten Revisionskosten (darin 639,87 S an USt und 960 S an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger begehren den Zuspruch von 194.483,14 S sA und bringen vor, sie hätten eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht unter der Geschäftsbezeichnung „R*****“ mit dem Geschäftssitz in ***** betrieben. Die Kläger seien mit der beklagten Bank in ständiger Geschäftsverbindung gestanden und hätten ihren gesamten Zahlungsverkehr über sie abgewickelt. Im Dezember 1981 habe die Firma „W*****“, eine Kundin der Kläger, diesen einen Betrag von 185.000 S geschuldet. Die Schuldnerin habe den Klägern mitgeteilt, dass ein G***** bereit sei, ihre Verbindlichkeiten zu übernehmen. Eine von den Klägern beim Geschäftsführer der Beklagten über Bonität und Zahlungsfähigkeit des G***** eingeholte Auskunft habe positiv gelautet. Die Kläger hätten mit G***** aufgrund dieser Auskunft eine Schuldabtretung vereinbart, die von G***** mittels eines den Klägern ausgehändigten Wechsels über 185.000 S besichert worden sei. G***** habe den Wechsel in der Folge nicht eingelöst. Eine Wechselklage gegen ihn habe weder in der Bundesrepublik Deutschland, noch in Österreich zugestellt werden können. Erst zu diesem Zeitpunkt hätten die Kläger erfahren, dass über das Vermögen des Wechselschuldners bereits am 23. 6. 1981 beim Landesgericht Salzburg das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Eine Strafanzeige der Kläger gegen R***** sei bisher infolge seines unbekannten Aufenthalts ergebnislos geblieben. Die Beklagte treffe eine grobe Fahrlässigkeit bei der Auskunftserteilung, sie hafte daher für den den Klägern entstandenen Schaden.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, die Kläger hätten ihr eine österreichische Adresse oder einen anderen Anknüpfungspunkt für in Österreich gelegenes Vermögen R*****s nicht genannt, sodass sie von dessen im Text des Schuldabtretungsvertrags aufscheinenden Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland, *****, ausgegangen sei. Die bei einer Bank in der Bundesrepublik Deutschland eingeholte Auskunft sei positiv gewesen und den Klägern mündlich weitergegeben worden. Den Klägern seien im Übrigen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen bekannt gewesen, nach denen auch bei einer schriftlichen Auskunftserteilung jegliche Haftung der Beklagten für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft ausgeschlossen gewesen sei. Die Auskunft sei unentgeltlich erteilt worden.

Das Erstgericht gab der Klage statt und stelle folgenden Sachverhalt fest:

Die beiden Kläger haben am 1. 1. 1981 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Firma „ R *****“ gegründet, ihren Geschäftssitz in ***** eingerichtet und unter der genannten Firma verschiedene Geschäftsdrucksorten in die Bundesrepublik Deutschland und auch in Österreich vertrieben. Der Geschäftsbetrieb war bis zum 30. 6. 1982 aufrecht.

Anfang 1981 eröffneten die Kläger unter der genannten Firma ein Firmen-Girokonto bei der Beklagten, für das beide Kläger und die Frau des Erstklägers zeichnungsberechtigt waren. Die Kläger blieben Inhaber dieses Girokontos bis zum 23. 3. 1983. Die österreichischen Kunden der Kläger tätigten auf dieses Konto ihre Zahlungen. Die Beklagte beriet die Kläger regelmäßig über allenfalls einzuholende Genehmigungen der österreichischen Nationalbank. Den Klägern wurden von der Beklagten für die Kontoführung die üblichen und aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersichtlichen Kosten verrechnet. Für die von den Klägern an die Beklagte erteilte Devisenüberweisungsaufträge behielt die Beklagte bankübliche Devisenprovisionen ein. Der Erstkläger verfügte im maßgeblichen Zeitraum des Jahres 1981 auch über ein bereits seit vielen Jahren aufrecht bestehendes Privatkonto bei der Beklagten; überdies hat der Erstkläger gemeinsam mit seiner Frau Privatkredite bei der Beklagten in Anspruch genommen.

Im Dezember 1981 hatten die Geschäftsverbindlichkeiten der Firma „W*****“, die sich in großen Zahlungsschwierigkeiten befand, bei den Klägern die Höhe von 185.000 S erreicht. M***** bot den Klägern an, dass ein G*****, der eine bundesdeutsche Gruppe von Kapitalgebern vertrete, die gesamten Verbindlichkeiten übernehmen könne. Der Schuldabtretungsvertrag sollte mittels eines von den Klägern über 185.000 S ausgestellten und von G***** angenommenen Wechsels besichert werden. M***** informierte die Kläger darüber, dass G***** in der *****, wohne und dort auch seine Geschäfte betreibe, dass er aber auch in ***** einen Wohnsitz habe.

Der Erstkläger rief daraufhin den Direktor der Beklagten, F*****, an und informierte ihn über die beabsichtigte Umschuldungsaktion. Er nannte F***** den vollständigen Namen des G***** und teilte ihm mit, dass R***** in ***** seine Geschäfte abwickle und auch wohne, dass er aber auch einen Wohnsitz in ***** habe oder gehabt habe. Der Erstkläger, der selbst Erkundigungen über die Adresse des G***** nicht eingeholt hatte, fragte F*****, ob G***** so vertrauenswürdig sei, dass man von ihm einen Wechsel über den Betrag von 185.000 S nehmen könne. Er wies auch auf die Dringlichkeit der Bankauskunft und auf die Bedeutung dieser Auskunft für die Zukunft der Gesellschaft wegen der Größenordnung des von S***** geschuldeten Betrags hin.

Etwa zwei Tage später erteilte Direktor F***** dem Erstkläger persönlich die Auskunft, dass R***** eine Firma in der BRD habe und über ein Bankguthaben verfüge, und dass die Übernahme einer Schuld von 185.000 S durch diesen R***** unbedenklich sei. Über die Vermögensverhältnisse des R***** in Österreich hat Direktor W***** den Erstkläger nicht informiert; er wurde diesbezüglich vom Erstkläger auch nicht befragt. Noch am selben Tag konnte die Frau des Erstklägers, R*****, in Vertretung ihres Mannes im Geschäftslokal der Beklagten in die schriftliche Festlegung dieser Bankauskunft, die auf einem internen Formblatt der Beklagten erfolgte, Einsicht nehmen. Es ergab sich daraus für R***** sinngemäß, dass die Firma R***** wirtschaftlich in Ordnung sei und dass der Wechsel ohne Bedenken akzeptiert werden könne. Der schriftliche Vermerk über die erteilte Bankauskunft wurde R***** von einem Angestellten der Beklagten, J*****, gezeigt.

Es kann nicht festgestellt werden, ob Direktor W***** dem Erstkläger geraten hat, den Wechsel anzunehmen.

Die Kläger erhielten von der Beklagten kein Exemplar der schriftlichen Bankauskunft.

Tatsächlich erteilte die Beklagte keine Auskunft über die Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit des G*****, sondern der R***** GesmbH in *****, deren Geschäftsführer der Bruder des G*****, G***** war. Die finanziellen Verhältnisse dieser Gesellschaft waren im Dezember 1981 nach einer Auskunft der Fa. S***** geordnet. Es konnten zum damaligen Zeitpunkt keine nachteiligen Erfahrungen über die Kreditwürdigkeit dieser Firma gemacht werden.

Hingegen waren die finanziellen Verhältnisse des G*****, der seit Sommer 1977 mit dem Handel von Sportartikeln und Souvenirs befasst war, durch Barmittelknappheit gekennzeichnet und beengt. Die Erfüllung von Verbindlichkeiten erfolgte durch G***** schon vor dem Februar 1980 schleppend und ungenügend, sodass schon im Jänner und Februar 1980 zahlreiche kleinere Verbindlichkeiten betrieben werden mussten. Am 23. 6. 1981 war mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg, S 53/81-2, über das Vermögen des G*****, damals wohnhaft in *****, der Konkurs eröffnet worden.

Aufgrund der von der Beklagten erteilten Auskunft wurde zwischen der Firma W***** als Schuldner einerseits und G***** als Schuldübernehmer andererseits mit Zustimmung des Erstklägers am 17. 12. 1981 ein Schuldabtretungsvertrag über den Betrag von 185.000 S geschlossen. Zugleich wurde vom Erstkläger am 17. 12. 1981 über diesen Betrag ein Wechsel ausgestellt, der von G***** angenommen wurde. Als Zahlungstag wurde der 17. 1. 1982 vermerkt. Laut Wechselprotest vom 20. 1. 1982 wurde die Zahlung am Verfallstag nicht geleistet, sodass die Kläger am 5. 2. 1982 eine Wechselklage gegen G***** einbrachten. Die Wechselklage konnte an die von G***** als ständige Wohnadresse angegebene Anschrift *****, nicht zugestellt werden, da R***** unbekannt verzogen war. Die Kläger erstatteten daraufhin Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Salzburg. Das Strafverfahren wurde gemäß § 412 ZPO infolge unbekannten Aufenthalts des G***** abgebrochen. R***** hat den Betrag von 185.000 S bisher nicht bezahlt.

Den Klägern war bekannt, dass die Beklagte ihre Bankverbindung mit ihren Kunden auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen regelt.

Zu den Aufgaben des Direktors der Beklagten gehört es, sich aus einschlägigen Fachzeitschriften laufend über Insolvenzen zu informieren. Im Rahmen des Geschäftsbetriebs werden Insolvenzen nur insoweit in Evidenz gehalten, als sie Bankkunden der Beklagten betreffen oder diese von der Geschäftsverbindung eines Bankkunden mit insolventen Personen Kenntnis erlangt hat.

Hätte die Beklagte keine positive Auskunft über die Kreditwürdigkeit des G***** erteilt, hätte der Erstkläger dem Schuldabtretungsvertrag nicht zugestimmt und die Wechselforderung gegen M***** gerichtlich geltend gemacht.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, es habe zwischen den Streitteilen eine Geschäftsverbindung bestanden, die sich zur Begründung eines vertragsähnlichen Verpflichtungsverhältnisses und damit zu einer Haftung nach § 1300 erster Satz ABGB eigne. Zwischen der Erteilung der Bankauskunft und dem eingetretenen Schaden bestehe ein ursächlicher Zusammenhang. Der Haftungsausschluss im Sinn des Punktes 33 Abs 2 AGB habe zwischen den Streitteilen grundsätzlich Geltung erlangt. Nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung sei ein Haftungsausschluss für vorsätzliche Schadenszufügung sittenwidrig und daher unbeachtlich, ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit aber zulässig. Darüber, ob eine Freizeichnung auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausschließe, bestünden unterschiedliche Auffassungen. Es werde auch die Ansicht vertreten, dass ein sittenwidriger Haftungsausschluss nur dann angenommen werden könne, wenn die unterlaufene grobe Fahrlässigkeit so krass sei, dass mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerechnet werden könne, und zu einem Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit erforderlich sei, dass der Schaden in einem typischen und nach den Umständen voraussehbaren Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis stehe. Ließen sich die Rechtsverhältnisse, auf die sich der Verzicht beziehe, nicht schon im Vorhinein übersehen, sei der Verzicht unwirksam. Die aufgrund einer (unrichtigen) Bonitätsauskunft möglichen Schäden ließen sich – nach Meinung des Erstgerichts – im Vorhinein nicht übersehen. Den Geschäftsleiter der Beklagten treffe ein grobes Verschulden, weil er den vollständigen Namen des G***** gekannt und auch von dessen Wohnsitz in ***** gewusst, dennoch aber eine Bankauskunft über eine Firma eingeholt habe, deren Geschäftsführer G*****, nicht G*****, gewesen sei. Außerdem sei auch nicht überprüft worden, ob R***** in Österreich insolvent sei. Die Beklagte hafte daher den Klägern für den entstandenen Schaden.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass der in Punkt 33 der AGB der Beklagten enthaltene Haftungsausschluss nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch für grobes Verschulden gelte. Entgegen der Meinung des Erstgerichts sei die Gefahr des Schadens durch die Uneinbringlichkeit einer Forderung geradezu typisch für eine unrichtige Bonitätsauskunft und daher durchaus kalkulierbar. Die Beklagte habe sich bei der Erklärung des Haftungsausschlusses in Punkt 33 AGB auch nicht eine wirtschaftliche Vollmachtstellung zunutze gemacht und damit gegen die guten Sitten verstoßen. Eine wirtschaftliche Vormachstellung der Banken im Bereich des Auskunftswesens bestehe nicht. Bonitätsauskünfte würden üblicherweise als Serviceleistungen außerhalb der eigentlichen Bankgeschäfte erbracht. Die Bank treffe beim Auskunftsvertrag ein hohes Schadensrisiko; die geringen Anforderungen an die Haftungsvoraussetzung der Entgeltlichkeit rechtfertigten einen weitgehenden Haftungsausschluss der Bank. Das Berufungsgericht schließe sich daher jener in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Ansicht an, wonach die Bank nur für Vorsatz und krass grob fahrlässiges Verhalten hafte. Ein derart schwerwiegendes Verschulden liege dem Geschäftsführer der Beklagten jedoch nicht zur Last. Wohl habe er es unterlassen, in seinen Unterlagen über (inländische) Involvenzverfahren nachzusehen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass ihm als Geschäftsadresse des G***** ein Ort in der ***** genannt worden sei. Auch die Personenverwechslung sei im Hinblick auf die der Beklagten bekanntgegebene Geschäftsadresse nicht als grob fahrlässig zu beurteilen. Die Revision sei zulässig, weil das Rechtsproblem der Haftung für eine falsche Bankauskunft in jüngster Zeit in der Lehre eingehend diskutiert worden sei, sodass eine Befassung des Obersten Gerichtshofs für die Rechtsentwicklung von erheblicher Bedeutung sein könnte.

Die Kläger bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragen, das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Punkt 29 Abs 1 der AGB für österreichische Kreditunternehmungen (idF v 1. 10. 1979) hat folgenden Wortlaut: „Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Kreditunternehmung, soweit gesetzlich zulässig, nach bestem Wissen und Gewissen in banküblichen Umfang Auskünfte und Ratschläge erteilt. Auf den Haftungsausschluss gemäß Punkt 33 wird hingewiesen.“ Punkt 33 Abs 2 der AGB bestimmt: „Die Kreditunternehmung muss ferner für sich und ihre Angestellten wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Kunden, aber auch für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen durch Nichtkunden, den Ausschluss jeglicher Haftung beanspruchen, soweit es gesetzlich zulässig ist und diese Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen.“

Besteht zwischen einer Bank und einem Kunden eine lang andauernde Geschäftsverbindung, so haftet die Bank dem Kunden nach ständiger Rechtsprechung für eine von diesem über die Bonität eines Dritten eingeholte Auskunft gemäß § 1300 erster Satz ABGB (RZ 1959, 52). Dabei ist nach einhelliger Auffassung, der Haftungsausschluss für vorsätzliche Schadenszufügung sittenwidrig, der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit aber zulässig (JBl 1967, 369). Darüber, ob und wieweit die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Zwar ist die Rechtslage, soweit durch eine Freizeichnung wie Punkt 33 Abs 2 AGB ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 KSchG betroffen wird, durch das Konsumentenschutzgesetz dadurch geklärt worden, dass nach § 6 Abs 1 Z 9 dieses Gesetzes für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinne des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich sind, nach denen eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens für den Fall ausgeschlossen wird, dass er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Kläger sind jedoch bei Einholung der Bonitätsauskunft nicht als Verbraucher tätig gewesen, da dieses Rechtsgeschäft unzweifelhaft zum Betrieb ihres Unternehmens – eines Drucksortenhandels – gehörte.

Der Oberste Gerichtshof folgt zunächst der Ansicht der Vorinstanzen, wonach das Verhalten der Beklagten bei Erteilung der Bonitätsauskunft zumindest deshalb, weil sie nicht beachtet hat, dass die durchgeführten Erhebungen nicht G*****, sondern G***** betroffen haben, über das Maß leichter Fahrlässigkeit hinausgeht, zumal eine solche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorliegt, die sich aus der Menge der unvermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallend heraushebt (EvBl 1955/172) und der Eintritt eines Schadens aus der Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorausgesehen werden konnte (Arb 9105). Es ist daher zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Haftung der Beklagten gegenüber den Klägern ungeachtet des Vorliegens grober Fahrlässigkeit besteht. Die Unsicherheit in der Frage, ob die Haftung für grobe Fahrlässigkeit durch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, besteht sowohl in der Lehre, als auch in der Rechtsprechung.

Ehrenzweig2 II/1, 293, vertritt die Ansicht, die Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit könne in der Regel wegbedungen werden. Anders sei die Sache zu beurteilen, wenn sich der Gläubiger hiezu nur unter dem Druck der wirtschaftlichen Überlegenheit (Monopolstellung) des Schuldners habe bestimmen lassen.

Gschnitzer weist in Klang2 VI/1, 213, auf das Schwanken der Rechtsprechung hin und bezeichnet die Regelung des Schweizer Obligationsrechts, wonach der Haftungsausschluss auch für grobe Fahrlässigkeit nichtig ist, als vorbildlich.

Wolff in Klang2 IV 51 dagegen meint, die Haftung für Fahrlässigkeit könne (ohne Rücksicht auf deren Grad) vereinbarungsgemäß ausgeschlossen werden.

Edlbacher befasst sich in ZVR 1965, 113 ff eingehend mit der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Haftungsausschließung, ohne allerdings dabei eine eigene Ansicht deutlich werden zu lassen.

Auch Bydlinski, der in Kastner-FS 1972, 63 f hervorhebt, dass die Situation bei der groben Fahrlässigkeit „streitig und zweifelhaft“ sei, lässt eine konkrete eigene Stellungnahme vermissen.

In der Entscheidung SZ 2/104 hat der Oberste Gerichtshof eine vertragsmäßige Ausschließung der Haftung des Verwahrers für Vorsatz und besonders schwere, auffallende Fahrlässigkeit (durch das Eisenbahnbetriebsreglement) als gegen die guten Sitten verstoßend bezeichnet.

In SZ 31/57 wird die Möglichkeit eines vertraglichen Ausschlusses von grober Fahrlässigkeit (im Falle einer Vermietung von Lagerräumen in einem Schlachthof) grundsätzlich bejaht, da nach der Lebenserfahrung auch mit schwereren Verstößen als jenen gegen die gewöhnliche Sorgfaltspflicht gerechnet werden müsse und Vereinbarungen grundsätzlich zu halten seien. Nur wenn die unterlaufene Fahrlässigkeit so krass sei, dass gesagt werden müsse, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden, wäre das Bestehen auf der Haftungsausschlussvereinbarung sittenwidrig.

Einen Fall der Erteilung einer Auskunft durch eine Bank gegenüber einem Kunden über die Kreditwürdigkeit eines anderen Kunden betraf die Entscheidung RZ 1959, 52 = HS 1664. Der Oberste Gerichtshof bezeichnete den Ausschluss einer Haftung für fahrlässig, und zwar auch grob fahrlässig, unrichtig erteilte Auskünfte als wirksam.

In der Entscheidung SZ 33/139 wird ausgeführt, ein Ausschluss des Anspruchs auf Schadenersatz sei sittenwidrig, wenn es sich um einen vorsätzlich zugefügten Schaden handle, aber auch dann, wenn es sich um einen Schadensfall handle, der grob fahrlässig in einem für das Rechtsverhältnis atypischen oder doch nach den Umständen des Einzelfalls nicht voraussehbaren Zusammenhang herbeigeführt wird (die Freizeichnung war in den Allgemeinen Lieferbedingungen für einen Kompressor vorgenommen worden).

Um die Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen angeschlossenen Sparkassen ging es in der Entscheidung SZ 36/38 = JBl 1964, 147. Der Oberste Gerichtshof erachtete einen Haftungsausschluss für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Vertragspflichten als gegen die guten Sitten verstoßend; die geltend gemachte Haftung betraf keine Auskunftserteilung.

Nach der von den Vorinstanzen wiederholt zitierten Entscheidung JBl 1967, 369 kann ein Haftungsausschluss grundsätzlich auch für grobe Fahrlässigkeit vereinbart werden. Doch ist der Haftungsausschluss so weit sittenwidrig und unwirksam, als die unterlaufende Fahrlässigkeit so krass ist, dass mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden kann. Diese Entscheidung – sie betrifft eine Kreditauskunft, die durch ein Auskunftsbüro erteilt worden war – folgt damit den Entscheidungen SZ 2/104 und SZ 31/57.

Die Entscheidung EvBl 1969/98 betraf Geschäftsbedingungen eines Elektrizitätsversorgungs-
unternehmens. Sie erachtete es – ähnlich der Entscheidung SZ 33/139 – für die Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses als maßgeblich, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnisses voraussehbaren Gefahren handelt.

In den Entscheidungen SZ 41/139 (= EvBl 1969/99) und JBl 1974/473 vertrat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt, ein Spediteur hafte ungeachtet der Anwendung der AÖSp nach den Vorschriften des ABGB, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden sei. Zum gleichen Ergebnis kam das Revisionsgericht in der Entscheidung SZ 48/67, mit der Einschränkung, dass ein für das Rechtsverhältnis atypischer oder doch nach den Umständen des Einzelfalls nicht voraussehbarer Zusammenhang im konkreten Fall nicht vorliege.

Nach der Entscheidung MietSlg 29.202, die einen Abstellplatz in einer Tiefgarage betraf, widerspricht ein Ausschluss der gesetzlichen Haftung nicht nur für die Fälle absichtlicher Schadenszufügung den guten Sitten, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit – neben den Fällen einer atypischen Schadenszufügung – mindestens dann, wenn mit einem derart krassen Fehlverhalten nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden konnte (vgl JBl 1967, 369).

Die Entscheidung JBl 1979, 483 – sie betrifft den Fall einer Produzentenhaftung bei einer Heizkesselanlage – bezeichnet einen Verzicht auf künftige Schadenersatzforderungen im Falle leichter Fahrlässigkeit – „anders als bei grober Fahrlässigkeit“, die aber in jenem Verfahren nicht behauptet worden sei – als grundsätzlich wirksam, sofern durch diese Freizeichnung nicht auf gänzlich unvorhergesehene oder atypische Schäden verzichtet werde, mit denen nicht habe gerechnet werden können, oder die Vereinbarung wegen der wirtschaftlichen Vormachtstellung oder Monopolstellung des durch den Ausschluss Begünstigten gegen die guten Sitten verstoße.

Nach der Entscheidung EvBl 1979/221 erfasst der Verzicht auf künftige Rechte nur voraussehbare und kalkulierbare Risken.

Ostheim, Probleme des österreichischen Bankenrechts, JBl 1977, 352 ff, weist (nach diesen Entscheidungen zutreffend) darauf hin, dass eine Kumulation von atypischen oder unvorhersehbaren Schäden mit einer dem Vorsatz gleichzusetzenden groben Fahrlässigkeit nie gefordert worden sei. Es kann ihm dagegen nicht zugestimmt werden, wenn er meint, nach dem neuesten Stand der Rechtsprechung sei ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unzulässig. Abgesehen davon, dass zwei der von ihm aaO 359 unter Anm 16 zitierten Entscheidungen (SZ 41/139 = EvBl 1969/99, JBl 1974, 473) Fälle der AÖSp betreffen, nimmt Ostheim nicht Bedacht auf die Entscheidungen JBl 1967, 369 und MietSlg 29.202, die nur den Ausschluss von krass grober Fahrlässigkeit (wie schon SZ 2/104 und SZ 31/57) als sittenwidrig ansehen.

Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 115 zu § 879, bezeichnet es unter Hinweis auf die Rechtsprechung und auf andere Lehrmeinungen als umstritten, wie weit die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden dürfe. Er verweist auf die „differenzierende“ Ansicht, wonach zwar ein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit vereinbart werden könne, dass dieser aber so weit sittenwidrig sei, als die unterlaufene Fahrlässigkeit so krass sei, dass mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden könne. Es sei allerdings eine schwierige Wertungsfrage, wann „schlicht grobe“ Fahrlässigkeit vorliege und wann „besonders schwere“. Krejci hebt aaO auch hervor, dass die Haftung für grobe Fahrlässigkeit (auch wenn sie nicht besonders schwer sei) nicht ausgeschlossen werden dürfe, wenn eine Ungleichgewichtslage zwischen den Vertragspartnern vorliege, die jener zwischen Unternehmern und Verbrauchern entspreche.

Eingehend mit der Haftung der Banken für Bonitätsauskünfte hat sich Welser in OBA 4/82 und in „Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten“ befasst. Er schließt sich im Wesentlichen (ausdrücklich) der Entscheidung JBl 1967, 369 an und begründet dies damit, dass die Bank bei Erteilung einer Kreditauskunft eine Tätigkeit mit hohem Schadensrisiko entfalte, bei der (ohne Äquivalent) aus kleinen Fehlern unverhältnismäßiger Schaden erwachsen könne. Auch müsse vermieden werden, dass im Geschäftsverkehr das Kreditrisiko durch Einholung einer Bonitätsauskunft weitgehend auf die Bank überwälzt werden („Haftung“, 119, ÖBA 4/82, 128 f). Eine Monopolstellung der Bank sei bezüglich Bonitätsauskünften nicht gegeben, weil sich der Anfragende auch anderswo Informationen beschaffen könne („Haftung“ 118).

Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Meinung Welsers zunächst in dem Punkt an, dass eine Monopolstellung oder doch wirtschaftliche Vormachtstellung der Bank gegenüber ihrem Kunden bei Einholung einer Bonitätsauskunft nicht besteht. Die Kläger wären nicht gehindert gewesen, die gewünschte Auskunft auch auf anderem Weg einzuholen. Von einer Ungleichgewichtslage zwischen den Vertragspartnern, wie sie jener zwischen Unternehmern und Verbrauchern entspricht, kann allein deswegen, weil eine Bank ihre Geschäfte unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließt, noch nicht gesprochen werden.

Nicht zu teilen vermag das Revisionsgericht die schon vom Berufungsgericht abgelehnte Ansicht des Erstgerichts, es liege kein von der Freizeichnung erfasster Schaden vor, weil von dieser nur voraussehbare und kalkulierbare Schadensrisiken, somit nur typische oder wenigstens im Einzelfall vorhersehbare Gefahren erfasst würden (vgl hiezu auch Krejci aaO Rdz 118, sowie Welser, „Haftung“, 118). Der Umstand, dass die Möglichkeit und Höhe eines durch eine Kreditauskunft drohenden Schadens für die Bank häufig unüberschaubar ist (Welser, ÖBA 4/82, 129, Canaris, Bankvertragsrecht2, Rdz 2595), ändert entgegen der Meinung des Erstgerichts – das Schadensausmaß und Typizität des Schadens zu Unrecht gleichsetzt – nichts daran, dass die aufgrund einer Bonitätsauskunft möglichen Schäden von vornherein ganz offensichtlich und typisch sind, weil die Parteien in abstracto mit ihnen rechnen können (Welser, „Haftung“, 118).

Bei der Prüfung der dargestellten Rechtsprechung darf nicht übersehen werden, dass das Schwanken bei der Beurteilung, ob und wie weit die Haftung für grobe Fahrlässigkeit vertraglich ausgeschlossen werden kann, nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass bei dieser Entscheidung nach der Judikatur auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (SZ 31/57). Da das österreichische Recht grundsätzlich von der Vertragsfreiheit der Parteien ausgeht, muss die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für grobe Fahrlässigkeit insoweit als zulässig betrachtet werden, als sie nicht sittenwidrig ist (SZ 31/57, JBl 1967, 369) oder durch ein Gesetz als nicht verbindlich erklärt wird (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG; der Umstand, dass § 6 Abs 1 Z 9 KSchG für den Verbraucher eine Vertragsbestimmung als nicht verbindlich erklärt, nach der die Schadenersatzpflicht des Unternehmers für den Fall ausgeschlossen wird, dass er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, kann als Bestätigung des Gesetzgebers dafür angesehen werden, dass ein derartiger Haftungsausschluss nicht schon grundsätzlich unzulässig ist). Die wiedergegebene Rechtsprechung hat in einer Mehrzahl von Fällen, denen Sachverhalte verschiedenster Art zugrunde lagen (darunter auch zweimal jener einer Auskunftserteilung – RZ 1959, 52; JBl 1967, 369) den Ausschluss einer Haftung für („schlichte“) grobe Fahrlässigkeit als zulässig angesehen und lediglich jenen von „krass“ grober Fahrlässigkeit als sittenwidrig bezeichnet (die Kläger irren, wenn sie in ihrer Revision ausführen, die Entscheidung JBl 1967, 369 sei mit dem Begriff der „krass groben Fahrlässigkeit“ vereinzelt geblieben). In anderen Fällen hat die Judikatur den Ausschluss einer Haftung für grobe Fahrlässigkeit als unzulässig behandelt, wobei auffällt, dass es sich hiebei mit einer Ausnahme (SZ 36/38) um die Wirksamkeit der Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen handelte.

Die grundsätzliche Bejahung der Zulässigkeit des Haftungsausschlusses für grobe Fahrlässigkeit durch die Rechtsprechung findet ihre Bestätigung in der zitierten Lehre, soweit sie konkret hiezu Stellung nimmt (Ehrenzweig, Wolff, Krejci), vor allem in den auf Kreditauskünfte eingeschränkten Abhandlungen Welsers. Die besonderen Umstände, die bei einer Bonitätsauskunft dafür sprechen, dass der vereinbarte Haftungsausschluss, soweit er (außer leichter Fahrlässigkeit) schlichte grobe Fahrlässigkeit umfasst, zulässig und nur hinsichtlich einer vorsätzlichen ober krass grob fahrlässigen Schadenszufügung sittenwidrig ist, wenden von Welser aaO ausführlich und in Übereinstimmung mit Erwägungen, die im deutschen Rechtsbereich für eine besondere Haftungsbeschränkung bei Kreditauskünften angestellt wurden (Canaris, Bankvertragsrecht2 Rdz 2595 ff, insbesondere auch 2598), dargelegt. Kreditauskünfte einer Bank beinhalten, wiewohl sie gegenüber einem Kunden im Rahmen einer Geschäftsverbindung ohne besonderes Engelt erbracht werden (Welser, „Haftung“, 117, iglS auch Canaris aaO, Rz 2602) ein hohes Schadensrisiko. Es besteht bei diesen Auskünften, wiewohl es sich bei ihnen geradezu um ein Massengeschäft handelt (vgl Schinerer-Avancini3 I 233), die eminente Gefahr, dass einmal eine falsche Auskunft unterläuft, weil die zu beurteilenden Verhältnisse sehr komplex und Bewertungen entsprechend diffizel sind, wozu noch kommt, dass gerade bei den mit einer Auskunft vielfach verbundenen Werturteilen auch im Nachhinein schwer zu entscheiden ist, ob sie leicht oder grob fahrlässig abgegeben wurden (Welser aaO 119). Die Bank hat daher grundsätzlich ein legitimes Interesse an einem Haftungsausschluss (Canaris aao Rz 2595), zumal vermieden werden soll, dass im Geschäftsverkehr das Kreditrisiko durch Einholung einer Bonitätsauskunft weitgehend auf die Bank überwälzt wird (Welser aaO).

Der Oberste Gerichtshof teilt die Meinung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten eine krasse grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen ist: Die Kläger haben der Beklagten außer dem Namen von G*****, über den die Auskunft eingeholt werden sollte, vor allem dessen genaue
– angebliche – Geschäftsadresse in der ***** mitgeteilt. Der Umstand, dass G***** in Österreich wohne oder zumindest gewohnt habe, durfte der Beklagten daher zumindest nach Einlangen der ganz offensichtlich positiven Auskunft aus der ***** nicht mehr wesentlich erscheinen. Dass die Beklagte übersehen hat, dass die übermittelte Auskunft ungeachtet der genauen Übereinstimmung von Adresse und Zuname nicht G*****, sondern dessen Bruder – mit ähnlichem Vornamen – betraf, ist zwar ohne Zweifel als Fahrlässigkeit zu beurteilen. Da es die Beklagte allerdings als wesentlich ansehen durfte, dass unter der angegebenen Anschrift eine Gesellschaft ihren Sitz hatte, in deren Firma der eher seltene Name R***** aufschien, kann die unterlaufene Fahrlässigkeit nicht als so krass gewertet werden, dass mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerechnet werden konnte.

Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, sodass der Revision ein Erfolg versagt bleiben musste.

Die Kostenentscheidung erfolgt nach den §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E119367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00666.840.1122.000

Im RIS seit

29.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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