RS OGH 1958/11/12 6Ob261/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1958
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Norm

ABGB §431
JN §109 Abs2
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. JN § 109 heute
  2. JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 109 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 109 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Ausstellung einer Aufsandungserklärung mit welcher der gesetzliche Vertreter eines mj Tabularbesitzers die Berichtigung des Grundbuches zu Gunsten des außerbücherlichen Eigentümers ( § 136 GBG 1955 ) ermöglicht, ist keine Veräußerung unbeweglichen Eigentums des Mündels. Daher hat die Genehmigung das Vormundschaftsgericht ohne Einhaltung des im § 109 Abs 2 JN normierten Vorganges zu erteilen ( unter Heranziehung des Aufsatzes von Sabaditsch in ÖJZ 1949 10/11 und 2 Ob 49/57 = RZ 1957,73 = Jud 85 alt ).Die Ausstellung einer Aufsandungserklärung mit welcher der gesetzliche Vertreter eines mj Tabularbesitzers die Berichtigung des Grundbuches zu Gunsten des außerbücherlichen Eigentümers ( Paragraph 136, GBG 1955 ) ermöglicht, ist keine Veräußerung unbeweglichen Eigentums des Mündels. Daher hat die Genehmigung das Vormundschaftsgericht ohne Einhaltung des im Paragraph 109, Absatz 2, JN normierten Vorganges zu erteilen ( unter Heranziehung des Aufsatzes von Sabaditsch in ÖJZ 1949 10/11 und 2 Ob 49/57 = RZ 1957,73 = Jud 85 alt ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015078

Dokumentnummer

JJR_19581112_OGH0002_0060OB00261_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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