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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
ForstG 1975 §172 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/10/0066Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerden des O in St. Jakob, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Müllerstraße 3, 1. gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Februar 1999, Zl. U-13.215/1, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag (Zl. 99/10/0057), und 2. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. März 1999, Zl. IIIa2-1410/2, betreffend forstpolizeilichen Auftrag nach § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 (Zl. 99/10/0066), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerden des O in St. Jakob, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Müllerstraße 3, 1. gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Februar 1999, Zl. U-13.215/1, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag (Zl. 99/10/0057), und 2. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. März 1999, Zl. IIIa2-1410/2, betreffend forstpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, des Forstgesetzes 1975 (Zl. 99/10/0066), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 7. Jänner 1999 versagte die Bezirkshauptmannschaft K. (BH) die vom Beschwerdeführer (nachträglich) beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Forstweges "Ö.weg" auf den Grundstücken Nr. 541/1, 445/2, 541/6, 541/3 sowie 541/2, alle KG. S., mit einer Gesamtlänge von ca. 640 m unter Berufung auf die §§ 40 Abs. 1 und 27 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 lit. d des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33 (Tir NatSchG).Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 7. Jänner 1999 versagte die Bezirkshauptmannschaft K. (BH) die vom Beschwerdeführer (nachträglich) beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Forstweges "Ö.weg" auf den Grundstücken Nr. 541/1, 445/2, 541/6, 541/3 sowie 541/2, alle KG. S., mit einer Gesamtlänge von ca. 640 m unter Berufung auf die Paragraphen 40, Absatz eins, und 27 Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera d, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 33 (Tir NatSchG).
Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG aufgetragen, spätestens bis 30. Juni 1999 zur Wiederherstellung des früheren Zustandes folgende Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen:Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, Tir NatSchG aufgetragen, spätestens bis 30. Juni 1999 zur Wiederherstellung des früheren Zustandes folgende Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen:
"1. Das ursprüngliche Geländeprofil ist mit dem Bagger soweit als möglich wiederherzustellen. Das an der talseitigen Böschung bzw. am dortigen Wegrand aufgeschüttete Material ist in Richtung Fahrbahn und bergseitiger Böschung heraufzubaggern. Auf dem Geländerücken ist das Material von links und rechts heraufzubaggern, wobei auch bestehende Vegetation mit Jungwuchs und Wurzelstöcken für die Rekultivierung zu verwenden ist. Diese Vegetationseinheiten sind lagerichtig aufzubringen, sodass ein Vegetationsmosaik entsteht, das die Wiederbegrünung erleichtert.
2. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes hat so zu erfolgen, dass auf die Vermeidung von Erosionserscheinungen besonderer Wert gelegt wird.
3. Die restliche Wegfläche ist mit Fichte und Tanne im Verhältnis 1:1 und im Abstand von 3 m aufzuforsten.
Mit Spruchpunkt III. sprach die BH aus, dass der Auftrag zur Durchführung der unter Spruchpunkt II. beschriebenen Maßnahmen auch in Anwendung des § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) ergehe.Mit Spruchpunkt römisch drei. sprach die BH aus, dass der Auftrag zur Durchführung der unter Spruchpunkt römisch zwei. beschriebenen Maßnahmen auch in Anwendung des Paragraph 172, Absatz 6, des Forstgesetzes 1975 (ForstG) ergehe.
Die vom Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte I. und II. erhobene Berufung wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1999 als unbegründet abgewiesen.Die vom Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. erhobene Berufung wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1999 als unbegründet abgewiesen.
Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer am 20. Juli 1998 ein Ansuchen um (nachträgliche) naturschutzrechtliche Bewilligung für einen bereits errichteten Forstweg mit einer Gesamtlänge von 580 m bei der BH eingebracht. Die als "Ö.weg" bezeichnete Wegtrasse verlaufe nach den Ermittlungsergebnissen der BH (Bericht des forstfachlichen Amtssachverständigen und Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde) auf den im Spruch der BH genannten Grundstücken. Die Wegtrasse weise eine Gesamtlänge von ca. 640 m auf, die Fahrbahnbreite liege zwischen 2 und 3 m. Weiters stehe fest, dass die Wegtrasse zum Teil einen steilen Osthang quere, der zur Ausblaikung neige und rutschgefährdet sei. In diesem Streckenabschnitt seien bereits Erosionserscheinungen bzw. Grabenbildungen durch Oberflächenwasser auf der Wegtrasse zu beobachten. Durch die Anlage der steilen Böschungen sei zu erwarten, dass es schon nach kurzer Zeit zu Ausblaikungen komme und in weiterer Folge auch zu einem teilweisen Nachrutschen der bergseitigen Böschungen. Durch die Trasse selbst würden keine Gewässer berührt. Der Baumbestand sei im Wesentlichen durch Fichten und Tannen geprägt. Durch die (bereits erfolgte) Entfernung der Vegetation unmittelbar auf der Wegtrasse sowie durch Erosionen, Grabenbildungen auf dem Wegplanum und Nachrutschungen an den Böschungen, die durch die Anlage der Wegtrasse bewirkt worden seien, seien somit bereits Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes in diesem Gebiet entstanden bzw. seien solche zu erwarten.
Diese Feststellungen habe der Beschwerdeführer im Verfahren vor der BH in einer schriftlichen Stellungnahme vom 14. Juli 1998 insofern bestritten, als seiner Ansicht nach Erosionsspuren nach einem Gewitter bei jedem neu errichteten bzw. in Bau befindlichem Weg auftreten würden. Auf einem Geländerücken könnten nach seiner Meinung auch keine Erosionen entstehen. In jenen Bereichen, in denen die Trasse den Hangrücken verlasse, seien im Abstand von ca. 40 m jeweils drei Stangen miteinander verbunden und ins Wegplanum eingebaut worden, sodass eine Beschleunigung des Wasserlaufes verhindert werde.
Nach Auffassung der belangten Behörde könne dieses Vorbringen jedoch die Feststellungen der BH bezüglich der Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht entkräften. Die erfolgte Entfernung der Pflanzen unmittelbar auf der Wegtrasse und die bereits eingetretenen Erosionserscheinungen würden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen der Amtssachverständigen an, wonach in Zukunft mit Ausblaikungen und Nachrutschungen der bergseitigen Böschungen zu rechnen sei. Die Prognosen dieser Fachleute, die auf Erfahrungswerten beruhten, seien glaubwürdig und nachvollziehbar. Wie der frühere Zustand des Naturhaushaltes im Bereich der bereits angelegten Wegtrasse (Bewuchs, genaue Standorte der einzelnen Pflanzen, etc.) genau beschaffen gewesen sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Durch das Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen sei allerdings festgehalten worden, durch welche Maßnahmen zum Rückbau der gegenständlichen Wegtrasse den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen werden könne. Nach Auffassung der belangten Behörde sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Weganlage die Interessen des Naturschutzes beeinträchtige, und zwar sowohl durch das Anlegen der Trasse selbst als auch durch zu befürchtende Folgeerscheinungen im Naturhaushalt des Nahebereiches. Demnach sei zu prüfen, ob im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die beeinträchtigten Naturschutzinteressen überwiegen würden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Bau des Weges für ihn eine wesentliche Investition für eine nachhaltige Holznutzung darstelle, seien gewisse öffentliche Interessen, nämlich die Erhaltung bzw. Verbesserung der Agrarstruktur, erkennbar, die für eine naturschutzrechtliche Bewilligung der Weganlage sprechen könnten. Diesbezüglich habe aber bereits die BH die Auffassung vertreten, dass keine Interessen vorlägen, die eine Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für den rechtswidrig gebauten Weg trotz der Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen als vertretbar erscheinen ließen. Die belangte Behörde komme zum selben Ergebnis wie die Behörde erster Instanz. Die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung sei daher zu Recht versagen gewesen.Nach Auffassung der belangten Behörde könne dieses Vorbringen jedoch die Feststellungen der BH bezüglich der Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht entkräften. Die erfolgte Entfernung der Pflanzen unmittelbar auf der Wegtrasse und die bereits eingetretenen Erosionserscheinungen würden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen der Amtssachverständigen an, wonach in Zukunft mit Ausblaikungen und Nachrutschungen der bergseitigen Böschungen zu rechnen sei. Die Prognosen dieser Fachleute, die auf Erfahrungswerten beruhten, seien glaubwürdig und nachvollziehbar. Wie der frühere Zustand des Naturhaushaltes im Bereich der bereits angelegten Wegtrasse (Bewuchs, genaue Standorte der einzelnen Pflanzen, etc.) genau beschaffen gewesen sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Durch das Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen sei allerdings festgehalten worden, durch welche Maßnahmen zum Rückbau der gegenständlichen Wegtrasse den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen werden könne. Nach Auffassung der belangten Behörde sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Weganlage die Interessen des Naturschutzes beeinträchtige, und zwar sowohl durch das Anlegen der Trasse selbst als auch durch zu befürchtende Folgeerscheinungen im Naturhaushalt des Nahebereiches. Demnach sei zu prüfen, ob im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, Tir NatSchG andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die beeinträchtigten Naturschutzinteressen überwiegen würden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Bau des Weges für ihn eine wesentliche Investition für eine nachhaltige Holznutzung darstelle, seien gewisse öffentliche Interessen, nämlich die Erhaltung bzw. Verbesserung der Agrarstruktur, erkennbar, die für eine naturschutzrechtliche Bewilligung der Weganlage sprechen könnten. Diesbezüglich habe aber bereits die BH die Auffassung vertreten, dass keine Interessen vorlägen, die eine Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für den rechtswidrig gebauten Weg trotz der Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen als vertretbar erscheinen ließen. Die belangte Behörde komme zum selben Ergebnis wie die Behörde erster Instanz. Die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung sei daher zu Recht versagen gewesen.
Da der frühere Zustand jenes Geländes, in dem die Wegtrasse verlaufe, nicht mehr habe genau festgestellt werden können, habe die Behörde erster Instanz zu Recht Maßnahmen vorgeschrieben, die den geschaffenen Zustandes so ändern könnten, dass den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen werde. Auch der Spruchpunkt II. des Bescheides der BH sei somit zu Recht ergangen.Da der frühere Zustand jenes Geländes, in dem die Wegtrasse verlaufe, nicht mehr habe genau festgestellt werden können, habe die Behörde erster Instanz zu Recht Maßnahmen vorgeschrieben, die den geschaffenen Zustandes so ändern könnten, dass den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen werde. Auch der Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der BH sei somit zu Recht ergangen.
Die vom Beschwerdeführer gegen den Spruchpunkt III. erhobene Berufung wurde auch mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 8. März 1999 als unbegründet abgewiesen.Die vom Beschwerdeführer gegen den Spruchpunkt römisch drei. erhobene Berufung wurde auch mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 8. März 1999 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf den der Naturschutzbehörde erstatteten Erhebungsbericht der Bezirksforstinspektion K. und das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde, wonach es durch die Steilheit der vom Beschwerdeführer errichteten Wegtrasse bzw. die fehlende Oberflächenentwässerung zu einer raschen Erosion bzw. Grabenbildung auf dem Wegplanum und in weiterer Folge auf Teilstrecken zur Hohlwegbildung komme. Die Böschungen seien zu steil und nicht sachgemäß ausgeführt, weshalb es auch zu Ausblaikungen komme. In weiterer Folge sei ein Nachrutschen der bergseitigen Böschung zu erwarten. Der Weg sei für die Waldbewirtschaftung nur bedingt tauglich und könne für die darunter liegenden landwirtschaftlichen Flächen sogar eine Gefährdung darstellen.
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, wonach die Einstufung des Weges als forstliche Bringungsanlage nicht nachvollziehbar sei, erwiderte die belangte Behörde, es sei unbeachtlich, ob der gegenständliche Weg als Forstweg oder "nur" als Schlepperweg einzustufen sei. Auf jeden Fall handle es sich um eine Anlage, die - wie der Beschwerdeführer selbst angebe - der Bewirtschaftung seines Waldes und der Holzbringung diene. Deshalb seien die Bestimmungen des § 60 ForstG einzuhalten. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse der BH sei davon auszugehen, dass bei der Errichtung der Anlage das "Maßhaltegebot" im Sinne der genannten Regelung nicht beachtet worden sei. Von einer möglichsten Schonung des Waldes könne keine Rede sein. Die Ausführungen der Sachverständigen über die Beeinträchtigung des Waldes und des Waldbodens habe der Beschwerdeführer nicht mit fachlichen Argumenten widerlegen können. Auch wenn es sich bei dem "Erhebungsbericht" des Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinn handle, so seien darin doch fachliche Ausführungen zum Zustand des Weges bzw. der sich daraus ergebenden Gefährdungen enthalten, die mit den Ausführungen im Gutachten des naturkundlichen Sachverständigen im Wesentlichen übereinstimmten. Deshalb sei es auch nicht notwendig gewesen, einen weiteren Sachverständigen aus dem Bereich des Forstwesens zuzuziehen. Es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung, zum Augenschein eines Amtssachverständigen die Parteien beizuziehen.Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, wonach die Einstufung des Weges als forstliche Bringungsanlage nicht nachvollziehbar sei, erwiderte die belangte Behörde, es sei unbeachtlich, ob der gegenständliche Weg als Forstweg oder "nur" als Schlepperweg einzustufen sei. Auf jeden Fall handle es sich um eine Anlage, die - wie der Beschwerdeführer selbst angebe - der Bewirtschaftung seines Waldes und der Holzbringung diene. Deshalb seien die Bestimmungen des Paragraph 60, ForstG einzuhalten. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse der BH sei davon auszugehen, dass bei der Errichtung der Anlage das "Maßhaltegebot" im Sinne der genannten Regelung nicht beachtet worden sei. Von einer möglichsten Schonung des Waldes könne keine Rede sein. Die Ausführungen der Sachverständigen über die Beeinträchtigung des Waldes und des Waldbodens habe der Beschwerdeführer nicht mit fachlichen Argumenten widerlegen können. Auch wenn es sich bei dem "Erhebungsbericht" des Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinn handle, so seien darin doch fachliche Ausführungen zum Zustand des Weges bzw. der sich daraus ergebenden Gefährdungen enthalten, die mit den Ausführungen im Gutachten des naturkundlichen Sachverständigen im Wesentlichen übereinstimmten. Deshalb sei es auch nicht notwendig gewesen, einen weiteren Sachverständigen aus dem Bereich des Forstwesens zuzuziehen. Es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung, zum Augenschein eines Amtssachverständigen die Parteien beizuziehen.
Gemäß § 172 Abs. 6 ForstG habe die Behörde dann, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei der Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht ließen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen zu veranlassen. Auch bei einem Verstoß gegen das Maßhaltegebot des § 60 ForstG könne ein derartiger forstpolizeilicher Auftrag ergehen. Die im Spruch angeführten Maßnahmen seien daher zu Recht vorgeschrieben worden.Gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG habe die Behörde dann, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei der Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht ließen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen zu veranlassen. Auch bei einem Verstoß gegen das Maßhaltegebot des Paragraph 60, ForstG könne ein derartiger forstpolizeilicher Auftrag ergehen. Die im Spruch angeführten Maßnahmen seien daher zu Recht vorgeschrieben worden.
Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen, zu den Zlen. 99/10/0057 und 99/10/0066 protokollierten Beschwerden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden, und darüber erwogen:
1. Zum erstangefochtenen (naturschutzrechtlichen) Bescheid
In der Beschwerde wird zunächst die Auffassung vertreten, die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Anlegung des Weges selbst gegen die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG verstoßen solle. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung auch die Kürzung des verfahrensgegenständlichen Weges unter das Maß von 500 m in Aussicht gestellt und die Beendigung zum schnellstmöglichen Termin in Aussicht gestellt. Die belangte Behörde habe diesen Umstand wortlos übergangen.In der Beschwerde wird zunächst die Auffassung vertreten, die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Anlegung des Weges selbst gegen die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG verstoßen solle. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung auch die Kürzung des verfahrensgegenständlichen Weges unter das Maß von 500 m in Aussicht gestellt und die Beendigung zum schnellstmöglichen Termin in Aussicht gestellt. Die belangte Behörde habe diesen Umstand wortlos übergangen.
Auf letzteres Vorbringen ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer selbst am 20. Juli 1998 bei der BH einen Antrag auf (nachträgliche) Bewilligung des bereits errichteten Weges mit einer Gesamtlänge von 580 m gestellt hat. (Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde vom 2. Dezember 1998 weist der Weg eine Länge von ca. 640 m auf.) Eine Zurückziehung dieses Antrages ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung lediglich erklärt, "Vorarbeiten zur Kürzung des Hauptstranges des Weges auf 450 m vorgenommen" zu haben. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Juli 1998 ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.
Gemäß § 6 lit. d Tir NatSchG bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften der Neubau von Straßen und Wegen mit einer Länge von mehr als 500 m, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.Gemäß Paragraph 6, Litera d, Tir NatSchG bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften der Neubau von Straßen und Wegen mit einer Länge von mehr als 500 m, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind und von Güterwegen nach Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Nach § 27 Abs. 1 Tir NatSchG ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt (lit. a) oder wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen (lit. b).Nach Paragraph 27, Absatz eins, Tir NatSchG ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt (Litera a,) oder wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen (Litera b,).
Nach § 1 Abs. 1 leg. cit. hat das Naturschutzgesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dassNach Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. hat das Naturschutzgesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100057.X00Im RIS seit
08.07.2002Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014