RS OGH 2024/8/26 6Ob315/58; 7Ob275/63; 4Ob560/64; 5Ob10/65 (5Ob11/65); 6Ob153/65; 1Ob151/65; 5Ob257/

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Veröffentlicht am 03.12.1958
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Rechtssatz

Die Erklärung der Vertragsauflösung ist vor Einbringung der Räumungsklage nicht erforderlich, da § 1118 ABGB das Begehren auf Aufhebung des Vertrages lediglich von der vorherigen Einmahnung des rückständigen Zinses abhängig macht. Der Rechtsgrund der Aufhebung ist die mangelhafte Vertragserfüllung durch den Bestandnehmer. Durch die Geltendmachung des Räumungsanspruches bringt der Bestandgeber zum Ausdruck, dass er wegen der mangelhaften Erfüllung des Vertrages dessen Aufhebung begehrt. In dem Begehren ist aber gleichzeitig auch die im § 1118 ABGB geforderte Einmahnung gelegen.Die Erklärung der Vertragsauflösung ist vor Einbringung der Räumungsklage nicht erforderlich, da Paragraph 1118, ABGB das Begehren auf Aufhebung des Vertrages lediglich von der vorherigen Einmahnung des rückständigen Zinses abhängig macht. Der Rechtsgrund der Aufhebung ist die mangelhafte Vertragserfüllung durch den Bestandnehmer. Durch die Geltendmachung des Räumungsanspruches bringt der Bestandgeber zum Ausdruck, dass er wegen der mangelhaften Erfüllung des Vertrages dessen Aufhebung begehrt. In dem Begehren ist aber gleichzeitig auch die im Paragraph 1118, ABGB geforderte Einmahnung gelegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0021229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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