RS OGH 1958/12/10 5Ob433/58, 1Ob667/85, 1Ob280/01k, 5Ob34/07x, 7Ob50/10v, 8Ob62/11t, 3Ob4/12b, 3Ob12

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Veröffentlicht am 10.12.1958
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Norm

ABGB §865

Rechtssatz

Das von einem Handlungsunfähigen abgeschlossene Geschäft ist absolut nichtig; eine solche Willenserklärung würde auch nicht nachträglich dadurch Gültigkeit erlangen, dass sie der gesetzliche Vertreter oder der Handlungsunfähige selbst nach gänzlicher oder teilweiser Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit genehmigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0014652

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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