Norm
ABGB §1325 D3Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 1325 ABGB wird künftig entgehender Verdienst nur im Falle der Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung des Beschädigten geschuldet. Eigentlicher Gewinnentgang (lucrum cessans) fällt als reiner Vermögensschaden aber nicht unter § 1325 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030908Dokumentnummer
JJR_19590114_OGH0002_0020OB00530_5800000_001