Norm
EO §35 AgRechtssatz
Daß eine Partei das den Exekutionstitel bildende Urteil durch eine strafbare Handlung bewirkt hat, kann keine Vollstreckungsgegenklage, sondern nur eine Wiederaufnahmsklage rechtfertigen. Auf Grund einer auf § 35 EO gestützten Klage, ist die Aufschiebung der Exekution wegen Aussichtslosigkeit einer Vollstreckungsgegenklage nicht zu bewilligen.Daß eine Partei das den Exekutionstitel bildende Urteil durch eine strafbare Handlung bewirkt hat, kann keine Vollstreckungsgegenklage, sondern nur eine Wiederaufnahmsklage rechtfertigen. Auf Grund einer auf Paragraph 35, EO gestützten Klage, ist die Aufschiebung der Exekution wegen Aussichtslosigkeit einer Vollstreckungsgegenklage nicht zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0001251Dokumentnummer
JJR_19590114_OGH0002_0030OB00012_5900000_001