RS OGH 1959/1/28 6Ob350/58, 5Ob157/65, 1Ob161/66, 4Ob555/67, 3Ob10/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1959
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Norm

ABGB §440
ABGB §870
ABGB §1079

Rechtssatz

Unter Arglist, in welchem Fall allein von der Judikatur eine Anfechtung des Eigentumserwerbes nach erfolgter Verbücherung (§ 440 ABGB) zugelassen wird (SZ III 114, SZ X 82 ua) kann nicht schlechthin jede bewußte und gewollte Rechtsverwirklichung ohne Bedachtnahme auf Rechte anderer verstanden werden, sondern nur - worauf schon in Spr. 59 (alt) die Entscheidung abgestellt wurde - ein betrügerisches Vorgehen. Der im Vorkaufsrecht Verletzte handelt nicht arglistig in obigem Sinn, wenn er zur Durchsetzung seiner sich aus § 1079 ABGB ergebenden Ansprüche den Liegenschaftseigentümer, der schon an einen anderen verkauft hatte, veranlaßt, mit ihm noch einen Kaufvertrag abzuschließen, der dann die Grundlage der bücherlichen Eintragung wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 350/58
    Entscheidungstext OGH 28.01.1959 6 Ob 350/58
    Veröff: SZ 32/14
  • 5 Ob 157/65
    Entscheidungstext OGH 14.07.1965 5 Ob 157/65
    nur: Arglist, in welchem Fall allein von der Judikatur eine Anfechtung des Eigentumserwerbes nach erfolgter Verbücherung (§ 440 ABGB) zugelassen wird (SZ III 114, SZ X 82 ua). (T1)
  • 1 Ob 161/66
    Entscheidungstext OGH 23.06.1966 1 Ob 161/66
    nur T1
  • 4 Ob 555/67
    Entscheidungstext OGH 12.12.1967 4 Ob 555/67
    nur: Unter Arglist, in welchem Fall allein von der Judikatur eine Anfechtung des Eigentumserwerbes nach erfolgter Verbücherung (§ 440 ABGB) zugelassen wird (SZ III 114, SZ X 82 ua) kann nicht schlechthin jede bewußte und gewollte Rechtsverwirklichung ohne
    Bedachtnahme auf Rechte anderer verstanden werden, sondern nur - worauf schon in Spr. 59 (alt) die Entscheidung abgestellt wurde - ein betrügerisches Vorgehen. (T2)
  • 3 Ob 10/71
    Entscheidungstext OGH 03.02.1971 3 Ob 10/71
    nur T2; Veröff: SZ 44/10 = EvBl 1971/250 S 462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0011257

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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