Norm
ABGB §440Rechtssatz
Unter Arglist, in welchem Fall allein von der Judikatur eine Anfechtung des Eigentumserwerbes nach erfolgter Verbücherung (§ 440 ABGB) zugelassen wird (SZ III 114, SZ X 82 ua) kann nicht schlechthin jede bewußte und gewollte Rechtsverwirklichung ohne Bedachtnahme auf Rechte anderer verstanden werden, sondern nur - worauf schon in Spr. 59 (alt) die Entscheidung abgestellt wurde - ein betrügerisches Vorgehen. Der im Vorkaufsrecht Verletzte handelt nicht arglistig in obigem Sinn, wenn er zur Durchsetzung seiner sich aus § 1079 ABGB ergebenden Ansprüche den Liegenschaftseigentümer, der schon an einen anderen verkauft hatte, veranlaßt, mit ihm noch einen Kaufvertrag abzuschließen, der dann die Grundlage der bücherlichen Eintragung wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0011257Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018