RS OGH 1959/2/24 4Ob15/59

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Veröffentlicht am 24.02.1959
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Norm

ABGB §1162 IAb
AngG §27 Z4 E4e
GewO §82 litf
  1. ABGB § 1162 heute
  2. ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Wenn die Arbeiter noch vor der geplanten endgültigen Einführung einer Stempeluhr zur Messung der einzelnen Arbeitsvorgänge im Betrieb erklären, die Einführung nicht anzuerkennen, liegt der Entlassungsgrund der beharrlichen Vernachlässigung der Pflichten vor (§ 82 lit f GewO).Wenn die Arbeiter noch vor der geplanten endgültigen Einführung einer Stempeluhr zur Messung der einzelnen Arbeitsvorgänge im Betrieb erklären, die Einführung nicht anzuerkennen, liegt der Entlassungsgrund der beharrlichen Vernachlässigung der Pflichten vor (Paragraph 82, Litera f, GewO).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 15/59
    Entscheidungstext OGH 24.02.1959 4 Ob 15/59
    Veröff: JBl 1959,556 = SozM IA/d,369 = Arb 7007

Schlagworte

SW: Angestellte, Hilfsarbeiter, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Stechuhr, Dienstzeit, Arbeitszeit, Überprüfung, Kontrolle, Ablehnung, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Nichtfügen, Nichtbefolgen, Anordnung, Anweisung, Weisung, Pflichtenvernachlässigung, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0029731

Dokumentnummer

JJR_19590224_OGH0002_0040OB00015_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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