Rechtssatz
Gegen Beschlüsse, durch welche Eintragungen im Handelsregister angeordnet werden, sind die im § 9 AußStrG vorgesehenen Rechtsmittel zulässig.Gegen Beschlüsse, durch welche Eintragungen im Handelsregister angeordnet werden, sind die im Paragraph 9, AußStrG vorgesehenen Rechtsmittel zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006898Dokumentnummer
JJR_19590310_OGH0002_0030OB00075_5900000_002