RS OGH 1978/9/21 3Ob75/59, 2Ob299/74, 6Ob3/77, 6Ob9/78, 6Ob10/78

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Veröffentlicht am 10.03.1959
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Rechtssatz

Gegen Beschlüsse, durch welche Eintragungen im Handelsregister angeordnet werden, sind die im § 9 AußStrG vorgesehenen Rechtsmittel zulässig.Gegen Beschlüsse, durch welche Eintragungen im Handelsregister angeordnet werden, sind die im Paragraph 9, AußStrG vorgesehenen Rechtsmittel zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006898

Dokumentnummer

JJR_19590310_OGH0002_0030OB00075_5900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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