Norm
ABGB §879 Abs2 Z2 CIInRechtssatz
Das "Ansichlösen" der Streitsache ist jede auch nur teilweise Übertragung des Eigentums oder Zession sowie jede anderweitige Verfügung, durch die der Rechtsanwalt Teilhaber der Streitsache wird. Auch der Streit um die Wiedererlangung beschlagnahmter Wertpapiere (im Wege der Rückstellung, Kraftloserklärung usw) ist eine dem Anwalt "anvertraute Streitsache".
Entscheidungstexte
Schlagworte
RAEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024529Dokumentnummer
JJR_19590318_OGH0002_0050OB00040_5900000_001