RS OGH 1959/3/18 5Ob40/59, 5Ob2320/96d, 14Bkd3/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1959
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn
RAO §16 Abs1

Rechtssatz

Das "Ansichlösen" der Streitsache ist jede auch nur teilweise Übertragung des Eigentums oder Zession sowie jede anderweitige Verfügung, durch die der Rechtsanwalt Teilhaber der Streitsache wird. Auch der Streit um die Wiedererlangung beschlagnahmter Wertpapiere (im Wege der Rückstellung, Kraftloserklärung usw) ist eine dem Anwalt "anvertraute Streitsache".

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 40/59
    Entscheidungstext OGH 18.03.1959 5 Ob 40/59
  • 5 Ob 2320/96d
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2320/96d
    Beisatz: Dazu gehört jede Verfügung, durch die der Rechtsfreund Teilhaber der Streitsache wird. (T1)
  • 14 Bkd 3/04
    Entscheidungstext OGH 04.10.2004 14 Bkd 3/04
    Vgl aber; nur: Das "Ansichlösen" der Streitsache ist jede auch nur teilweise Übertragung des Eigentums oder Zession sowie jede anderweitige Verfügung, durch die der Rechtsanwalt Teilhaber der Streitsache wird. (T2); Beisatz: Der unabhängig von einer Honorarforderung erfolgende Verkauf der in Streit verfangenen Sache an den Rechtsanwalt ist von § 16 Abs 1 RAO und § 879 Abs2 Z2 ABGB nicht umfasst. (T3)

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024529

Dokumentnummer

JJR_19590318_OGH0002_0050OB00040_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten