RS OGH 1959/3/20 3Ob7/59, 8Ob296/63

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Veröffentlicht am 20.03.1959
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Norm

ABGB §918 IVa
ABGB §921
ABGB §1063

Rechtssatz

Erfolgte die Veräußerung durch den Vorbehaltsverkäufer zu Recht, so gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Es steht ihm der Unterschied zwischen dem Wert der Sache zur Zeit der Veräußerung und dem Kaufpreis, abzüglich bezahlter Beträge, zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0018360

Dokumentnummer

JJR_19590320_OGH0002_0030OB00007_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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