Norm
StPO §294 Abs3Rechtssatz
a) Devolvierung der Berufung der Mitangeklagten an den Obersten Gerichtshof, wenn ein Angeklagter Einspruch, in eventu Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben hat (wie Plenarbeschluß vom Jahre 1875, strafrechtlich JB 32).
b) Wenn dem Einspruch stattgegeben wird, sind aber die Berufungen anderer Mitangeklagter in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs 6 der StPNov 1877 an das Oberlandesgericht zu verweisen.b) Wenn dem Einspruch stattgegeben wird, sind aber die Berufungen anderer Mitangeklagter in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, Absatz 6, der StPNov 1877 an das Oberlandesgericht zu verweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100543Im RIS seit
01.04.1959Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024