Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes ist nicht nur im Falle des § 1072 ABGB zulässig; es kann auch selbständig durch Vertrag begründet werden. § 1074 ABGB findet jedoch auf jeden Fall Anwendung. Danach kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden; es ist ein unvererbliches Recht des Berechtigten.Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes ist nicht nur im Falle des Paragraph 1072, ABGB zulässig; es kann auch selbständig durch Vertrag begründet werden. Paragraph 1074, ABGB findet jedoch auf jeden Fall Anwendung. Danach kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden; es ist ein unvererbliches Recht des Berechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020438Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2025