Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Der Hinweis auf den anzuwendenden Strafsatz unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht begründet keinen Nichtigkeitsgrund sondern entspricht der Vorschrift des § 321 Abs 2 StPO.Der Hinweis auf den anzuwendenden Strafsatz unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht begründet keinen Nichtigkeitsgrund sondern entspricht der Vorschrift des Paragraph 321, Absatz 2, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100873Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018