Norm
ZPO §230 Abs3Rechtssatz
Die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch schafft eine prozesshindernde Einrede, die nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 240 Abs 3 ZPO zur formellen Zurückweisung der Klage führt.Die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch schafft eine prozesshindernde Einrede, die nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO zur formellen Zurückweisung der Klage führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0039761Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023