Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Aus § 1323 ABGB folgt nicht, daß außer dem durch die widerrechtliche Handlung verursachten Schaden auch die Kosten des hiedurch veranlaßten Verfahrens zu ersetzen seien.Aus Paragraph 1323, ABGB folgt nicht, daß außer dem durch die widerrechtliche Handlung verursachten Schaden auch die Kosten des hiedurch veranlaßten Verfahrens zu ersetzen seien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030262Dokumentnummer
JJR_19590415_OGH0002_0050OB00122_5900000_001