Norm
6.DVEheG §1 Abs1 CRechtssatz
Ein Tonbandgerät, das nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines der Ehegatten bestimmt war, vielmehr während des aufrechten Bestandes der Ehe von beiden Ehegatten in ihrer Freizeit benützt wurde, gehört zum Hausrate im Sinne der bezogenen Verordnung. Dazu sind nicht nur Gegenstände zu zählen, die zur Befriedigung rein materieller Bedürfnisse dienen; auch ein Luxusgegenstand kann zum Hausrate gehören; es kommt dabei auf den Lebenszuschnitt der Ehegatten an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057838Dokumentnummer
JJR_19590422_OGH0002_0020OB00193_5900000_001