RS OGH 1959/4/22 2Ob193/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1959
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Norm

6.DVEheG §1 Abs1 C
6.DVEheG §18

Rechtssatz

Ein Tonbandgerät, das nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines der Ehegatten bestimmt war, vielmehr während des aufrechten Bestandes der Ehe von beiden Ehegatten in ihrer Freizeit benützt wurde, gehört zum Hausrate im Sinne der bezogenen Verordnung. Dazu sind nicht nur Gegenstände zu zählen, die zur Befriedigung rein materieller Bedürfnisse dienen; auch ein Luxusgegenstand kann zum Hausrate gehören; es kommt dabei auf den Lebenszuschnitt der Ehegatten an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057838

Dokumentnummer

JJR_19590422_OGH0002_0020OB00193_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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