Norm
6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §1Kopf
SZ 32/51
Spruch
Hausrat im Sinne der 6. DVzEheG.
Entscheidung vom 22. April 1959, 2 Ob 193/59.
I. Instanz: Bezirksgericht Bludenz; II. Instanz: Landesgericht Feldkirch.
Text
Die Ehe der Parteien wurde am 11. Mai 1957 geschieden. Mit der am 26. Juni 1957 erhobenen Klage verlangt die geschiedene Ehefrau von ihrem früheren Gatten die Herausgabe eines Tonbandgerätes; sie bringt dazu vor, daß die Parteien während der Ehe aus gemeinsamen Ersparnissen dieses Gerät sowie einen Motorroller angeschafft hätten; im Mai 1956 habe sie mit dem Beklagten eine Vereinbarung getroffen, daß er den Motorroller und sie das Tonbandgerät ins Alleineigentum übernehme; in der Folge habe sie die Ehewohnung verlassen und das Tonbandgerät mitgenommen; zuletzt sei es in ihrem Zimmer im Werkheim ihrer Arbeitgeberin deponiert gewesen; am Tage der Scheidung habe der Beklagte den Gegenstand aus ihrem Zimmer abgeholt und verweigere seither die Herausgabe.
Das Erstgericht wies das bezeichnete Herausgabebegehren der Klägerin ab.
Aus Anlaß der Berufung der Klägerin hob das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und gab die Rechtssache an das Erstgericht als Außerstreitgericht ab.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Rekurswerberin bekämpft die Erledigung der Vorinstanz aus zwei Gründen, zunächst deswegen, weil der Außerstreitrichter nur dann hinsichtlich des Hausrates zu entscheiden habe, "wenn der Hausrat mit der ehelichen Wohnung noch im Zusammenhang stehe", in dieser Beziehung verweist die Rekurswerberin auf die Entscheidung EvBl. 1958 Nr. 116. Richtig ist nun, daß in der erwähnten Entscheidung ausgesprochen wurde, daß die 6. DVzEheG, nicht zur Anwendung kommt, wenn die Ehegatten faktisch voneinander getrennt leben, die Aufnahme eines gemeinsamen Haushaltes gar nicht mehr erwägen und nun jeder für sich in dieser Lage Fahrnisse erwirbt; denn sonst könnte es vorkommen, daß ein Ehegatte nach der Scheidung auf Grund der 6. DVzEheG. Fahrnisse des anderen Teiles beansprucht, obwohl dieser sie während einer schon viele Jahre dauernden faktischen Trennung für sich allein erworben hat. Diese Voraussetzungen sind aber schon nach dem Klagevorbringen der Ehefrau und jetzigen Rekurswerberin nicht gegeben: sie hat vorgebracht, daß - unter anderem - das Tonbandgerät aus den gemeinsamen Ersparnissen der Ehegatten aus ihrem Arbeitseinkommen angeschafft worden sei; im Mai 1956 habe sie mit dem Prozeßgegner eine Vereinbarung getroffen, wonach das Tonbandgerät von ihr ins Alleineigentum übernommen wurde; in der Folge habe sie die Ehewohnung verlassen und das Gerät mitgenommen. Es kann also schon nach diesem Prozeßvorbringen der Klägerin keine Rede davon sein, daß der bezeichnete Gegenstand bereits während der faktischen Trennung der Ehegatten voneinander von einem der Gatten für sich angeschafft worden wäre. Die Bezugnahme auf EvBl. 1958 Nr. 116 ist also verfehlt.
In zweiter Linie begrundet die Klägerin ihren Rekursantrag mit dem Hinweis darauf, daß ein Tonbandgerät kein Hausratsgegenstand, sondern ein Luxusgegenstand sei, so daß das Verfahren vor dem Außerstreitrichter nicht zur Anwendung komme. Auch dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Zutreffend hat nämlich die Vorinstanz ausgeführt, daß das Tonbandgerät zur Unterhaltung beider Ehegatten gedient habe, so daß es als Hausratsgegenstand im Sinne der Bestimmungen der bezogenen Verordnung zu werten ist. Dem zum Hausrat in diesem Sinne sind nicht nur Gegenstände zu zählen, die zur Befriedigung rein materieller Bedürfnisse dienen (vgl. SZ. XXIII 259 sowie Anm. 1 zu § 1 der 6. DVzEheG. in der von Fetter und Edlbacher besorgten Großen Manzschen Ausgabe des AußStrG., S. 606 f.). Entscheidend ist, daß das Tonbandgerät nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines der Ehegatten bestimmt war, die Ehegatten vielmehr während des aufrechten Bestandes der Ehe diesen Gegenstand in ihrer Freizeit benützt haben. Auch ein Luxusgegenstand kann zum Hausrat gehören; es kommt eben auf den Lebenszuschnitt der Ehegatten an (vgl. Lauterbach in Palandt, BGB., 18. Aufl. S. 1984 f.).
Anmerkung
Z32051Schlagworte
Hausrat nach der 6. DVzEheG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:0020OB00193.59.0422.000Dokumentnummer
JJT_19590422_OGH0002_0020OB00193_5900000_000