RS OGH 1959/4/22 6Ob99/59, 7Ob58/65 (7Ob59/65), 7Ob30/70, 7Ob2/71, 1Ob204/73, 3Ob513/88, 7Ob529/90,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1959
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Norm

ABGB §302 B
ABGB §1091 D
ABGB §1112 A

Rechtssatz

Die Identität ( der Bestand ) des verpachteten Unternehmens wird dadurch nicht berührt, daß der Pächter eigens Inventar und einen eigenen Gewerbeschein erwirbt und das Unternehmen in ein Nachbarhaus verlegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 99/59
    Entscheidungstext OGH 22.04.1959 6 Ob 99/59
    MietSlg 7080
  • 7 Ob 58/65
    Entscheidungstext OGH 10.03.1965 7 Ob 58/65
    MietSlg 17134
  • 7 Ob 30/70
    Entscheidungstext OGH 25.02.1970 7 Ob 30/70
    Beisatz: Ebenso wenig wird der Charakter eines Unternehmens dadurch beeinflußt, daß sich dessen Kundenstock oder dessen Umfang ändert. (T1) = MietSlg 22116
  • 7 Ob 2/71
    Entscheidungstext OGH 27.01.1971 7 Ob 2/71
    Beisatz: Der Fortbestand eines gepachteten Handelsunternehmens wird dadurch berührt, daß in den mit dem Pachtunternehmen übergebenen Räumlichkeiten, in Abänderung des ursprünglichen Betriebsgegenstandes, ein Handel mit anderen Waren betrieben wird, als Verpächter sie führte, wenn der Handel mit diesen Waren durch den Pachtvertrag gedeckt ist, der hier diesbezüglich auf den Umfang der mitverpachteten Gewerbeberechtigung des Verpächters verwies. (T2)
  • 1 Ob 204/73
    Entscheidungstext OGH 05.12.1973 1 Ob 204/73
  • 3 Ob 513/88
    Entscheidungstext OGH 19.10.1988 3 Ob 513/88
    nur: Die Identität ( der Bestand ) des verpachteten Unternehmens wird dadurch nicht berührt, daß der Pächter eigens Inventar und einen eigenen Gewerbeschein erwirbt. (T3)
  • 7 Ob 529/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 529/90
    Auch; nur T3; Beisatz: Neben den Räumen muß dem Bestandnehmer im allgemeinen auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und seinem wirtschaftlichen Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. (T4)
  • 10 Ob 188/00w
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 Ob 188/00w
    nur T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0010024

Dokumentnummer

JJR_19590422_OGH0002_0060OB00099_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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