RS OGH 1959/4/28 3Ob159/59, 3Ob78/85, 8Ob507/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1959
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Norm

ABGB §843 B
AußStrG §269
EO §352

Rechtssatz

Wenn nach Erwirkung eines Urteiles auf Zivilteilung einer beweglichen Sache über das an die zum Verkauf zuständige Gemeinde zu richtende Gesuch ein Einverständnis der Beteiligten nicht erzielt wird, bedarf es einer die Feilbietung anordnenden gerichtlichen Exekutionsbewilligung; das Exekutionsgericht hat, wenn dies nicht schon im Teilungsprozeß geschehen ist, in einem solchen Fall auch die Versteigerungsbedingnisse festzustellen und um die Durchführung des Verkaufes die zuständige Gemeinde zu ersuchen. Das Urteil hat richtig nur auf Zustimmung zur öffentlichen Versteigerung (nicht auf gerichtliche Feilbietung) zu lauten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004537

Dokumentnummer

JJR_19590428_OGH0002_0030OB00159_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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