RS OGH 1959/4/28 3Ob166/59, 3Ob244/61, 3Ob39/68, 3Ob105/91, 8Ob5/99i, 5Ob134/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1959
beobachten
merken

Norm

ABGB §294 C
EO §252

Rechtssatz

Bei der Frage der gänzlichen oder vorübergehenden Stillegung eines Unternehmens kommt es nicht bloß auf den Willen des Widmenden an. Es hängt vielmehr mauch von der Auffassung des Verkehrs ab, ob die einmal einer Betriebsliegenschaft gewidmeten Zubehörsgegenstände weiter der Liegenschaft tatsächlich dienen. Erst dann, wenn ein Unternehmen in einer Weise weggefallen ist, daß die Liegenschaft weder unter dem jetzigen Eigentümer noch unter einem zukünftigen Eigentümer unter keinen Umständen des Zubehörs mehr bedarf, liegt eine gänzliche und dauernde Betriebseinstellung vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 166/59
    Entscheidungstext OGH 28.04.1959 3 Ob 166/59
    EvBl 1959/225 S 384
  • 3 Ob 244/61
    Entscheidungstext OGH 06.07.1961 3 Ob 244/61
  • 3 Ob 39/68
    Entscheidungstext OGH 10.04.1968 3 Ob 39/68
    SZ 41/44 = EvBl 1968/382 S 605 = JBl 1969,441
  • 3 Ob 105/91
    Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 105/91
    Vgl auch; Beisatz: Zubehörswidmung kann auch noch nach dauernder Betriebsstillegung weiterbestehen. Im Zweifel ist auf die reale Entfernung abzustellen. (T1) = JBl 1992,515 (Holzner) = RdW 1992,178 = SZ 64/166
  • 8 Ob 5/99i
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 5/99i
    Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der Rechtsprechung, daß auch die Sperre eines Betriebes im Falle des Konkurses grundsätzlich nichts an der Zubehöreigenschaft ändert und diese auch noch in der Verwertungsphase fortbestehen kann. (T2)
  • 5 Ob 134/01v
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 134/01v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0003713

Dokumentnummer

JJR_19590428_OGH0002_0030OB00166_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten