RS OGH 1993/11/10 5Ob462/58, 5Ob6/60, 5Ob159/64, 5Ob52/92

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Veröffentlicht am 13.05.1959
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Rechtssatz

Sofern sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz ergibt, daß ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, steht jeder Gebietskörperschaft gem § 9 AußStrG das Rekursrecht gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes zu, wenn durch die bewilligte Eintragung das Eigentum am Grundstück berührt wird.Sofern sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz ergibt, daß ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, steht jeder Gebietskörperschaft gem Paragraph 9, AußStrG das Rekursrecht gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes zu, wenn durch die bewilligte Eintragung das Eigentum am Grundstück berührt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006765

Dokumentnummer

JJR_19590513_OGH0002_0050OB00462_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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