Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
1.) Die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne des § 362 Abs 1 Z 1 StPO kann auch in dem Urteil angeordnet werden, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, insbesondere soweit sie materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe geltend machte, verworfen und diesem gemäß dem § 390 a StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden.
2.) Es kann auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht seinem Urteil zugrundegelegten Tatsachen begründen, daß dieses einen Antrag des Staatsanwaltes auf Vornahme eines Ortsaugenscheines abgelehnt hat, dessen Ablehnung der Angeklagte, weil er sich dem Antrage nicht angeschlossen hat, unter dem Gesichtspunkte der Z 4 des § 281 StPO nicht rügen konnte, wenn nicht auszuschließen ist, daß die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines eine für den Angeklagten günstigere Lösung der Frage, welche von mehreren Gruppen von einander widersprechenden Zeugen mehr Glauben verdient, ergeben hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0099739Dokumentnummer
JJR_19590520_OGH0002_0090OS00311_5800000_001