RS OGH 1959/5/20 9Os311/58, 11Os156/67, 11Os12/77, 13Os140/77, 11Os21/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1959
beobachten
merken

Norm

StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §362 Abs1 Z1

Rechtssatz

1.) Die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne des § 362 Abs 1 Z 1 StPO kann auch in dem Urteil angeordnet werden, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, insbesondere soweit sie materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe geltend machte, verworfen und diesem gemäß dem § 390 a StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden.

2.) Es kann auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht seinem Urteil zugrundegelegten Tatsachen begründen, daß dieses einen Antrag des Staatsanwaltes auf Vornahme eines Ortsaugenscheines abgelehnt hat, dessen Ablehnung der Angeklagte, weil er sich dem Antrage nicht angeschlossen hat, unter dem Gesichtspunkte der Z 4 des § 281 StPO nicht rügen konnte, wenn nicht auszuschließen ist, daß die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines eine für den Angeklagten günstigere Lösung der Frage, welche von mehreren Gruppen von einander widersprechenden Zeugen mehr Glauben verdient, ergeben hätte.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 311/58
    Entscheidungstext OGH 20.05.1959 9 Os 311/58
  • 11 Os 156/67
    Entscheidungstext OGH 02.12.1968 11 Os 156/67
    Auch; nur: Die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne des § 362 Abs 1 Z 1 StPO kann auch in dem Urteil angeordnet werden, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, insbesondere soweit sie materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe geltend machte, verworfen und diesem gemäß dem § 390 a StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden. (T1)
  • 11 Os 12/77
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 11 Os 12/77
    nur T1
  • 13 Os 140/77
    Entscheidungstext OGH 04.11.1977 13 Os 140/77
    Vgl; Beisatz: Kein Eingehen auf das Rechtsmittel des Angeklagten. (T2)
  • 11 Os 21/88
    Entscheidungstext OGH 29.03.1988 11 Os 21/88
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0099739

Dokumentnummer

JJR_19590520_OGH0002_0090OS00311_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten