Rechtssatz
Das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit nach § 93 StG (nunmehr § 99 StGB) ist seiner Ausprägung nach ein Dauerdelikt. Es liegt im Wesen des deliktischen Verhaltens, daß die Tat so lange nicht vollendet ist, als das Verschlossenhalten oder die Hinderung am Gebrauch der persönlichen Freiheit währt. Während dieses ganzen Zeitraumes ist die Zugesellung weiterer Personen zur Haupttat, sei es in der Form der Mittäterschaft, sei es in jener der Beihilfe, ohne weiteres möglich.Das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit nach Paragraph 93, StG (nunmehr Paragraph 99, StGB) ist seiner Ausprägung nach ein Dauerdelikt. Es liegt im Wesen des deliktischen Verhaltens, daß die Tat so lange nicht vollendet ist, als das Verschlossenhalten oder die Hinderung am Gebrauch der persönlichen Freiheit währt. Während dieses ganzen Zeitraumes ist die Zugesellung weiterer Personen zur Haupttat, sei es in der Form der Mittäterschaft, sei es in jener der Beihilfe, ohne weiteres möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0090784Dokumentnummer
JJR_19590522_OGH0002_0080OS00058_5900000_001