RS OGH 1975/12/18 2Ob267/59; 6Ob353/60; 1Ob32/66; 5Ob2/71; 6Ob142/75

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Veröffentlicht am 27.05.1959
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Norm

ZPO §375 Abs2
  1. ZPO § 375 heute
  2. ZPO § 375 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Aus der Anführung des Umstandes, daß auch unverhältnismäßige Kosten einen Grund zum Abgehen von der Norm des § 375 Abs 2 Satz 1 ZPO abgeben, ist zu erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nicht übermäßige Anforderungen gestellt werden dürfen. Ob ein Verstoß gegen diese Norm als wesentlich bezeichnet werden muß, ist nach der Lage des einzelnen Falles zu beurteilen.Aus der Anführung des Umstandes, daß auch unverhältnismäßige Kosten einen Grund zum Abgehen von der Norm des Paragraph 375, Absatz 2, Satz 1 ZPO abgeben, ist zu erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nicht übermäßige Anforderungen gestellt werden dürfen. Ob ein Verstoß gegen diese Norm als wesentlich bezeichnet werden muß, ist nach der Lage des einzelnen Falles zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 267/59
    Entscheidungstext OGH 27.05.1959 2 Ob 267/59
  • 6 Ob 353/60
    Entscheidungstext OGH 04.10.1960 6 Ob 353/60
  • 1 Ob 32/66
    Entscheidungstext OGH 10.02.1966 1 Ob 32/66
  • 5 Ob 2/71
    Entscheidungstext OGH 13.01.1971 5 Ob 2/71
    Beisatz: Wohnsitz einer Partei im Ausland. (T1)
  • RS0040611">6 Ob 142/75
    Entscheidungstext OGH 18.12.1975 6 Ob 142/75
    Auch; Veröff: EvBl 1976/140 S 268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040611

Im RIS seit

27.05.1959

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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