RS OGH 1959/6/30 4Ob30/59

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Veröffentlicht am 30.06.1959
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Norm

ABGB §905 IA
ABGB §905 IIB
ABGB §1154

Rechtssatz

Eine Übersendung des Lohnes widerspricht dem Wesen des Dienstverhältnisses, der Verkehrssitte und den Interessen des Dienstnehmers. Die Regel des § 905 Abs 2 ABGB kommt aber sofort wieder zur Geltung, wenn der Dienstnehmer am Lohnauszahlungstag in der Betriebsstätte nicht anwesend ist. Der Satz 2 des § 905 Abs 2 ABGB, wonach bei nachträglicher Verlegung des Wohnsitzes die Zahlung auch an den neuen Wohnsitz zu übermitteln ist, gilt zB analog auch im Falle der Änderung des Bestimmungsortes infolge Gläubigerwechsels.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/59
    Entscheidungstext OGH 30.06.1959 4 Ob 30/59
    Veröff: EvBl 1959/260 S 462 = JBl 1959,606 = Arb 7081 = SozM IIIE,220 = SZ 32/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024446

Dokumentnummer

JJR_19590630_OGH0002_0040OB00030_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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