TE OGH 1959/6/30 4Ob30/59

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Veröffentlicht am 30.06.1959
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Norm

ABGB §905 Abs2
EO §308

Kopf

SZ 32/85

Spruch

Der Dienstgeber ist zur Übersendung der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Bezüge an den Überweisungsgläubiger verpflichtet.

Entscheidung vom 30. Juni 1959, 4 Ob 30/59.

I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Zur Hereinbringung einer Gebührenforderung wurde der klagenden Partei das Arbeitseinkommen des Josef K. bei der beklagten Bauunternehmung zur Einziehung überwiesen. Mangels Zahlung erhob die klagende Partei die Drittschuldnerklage. Die Beklagte bestritt den Anspruch nur mit der Begründung, daß es sich bei der Lohnforderung des Josef K. um eine Holschuld handle und der klagenden Partei mitgeteilt worden sei, daß die einbehaltenen Beträge zur Abholung im Unternehmen der beklagten Partei bereitlägen.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung des Klagebetrages mit der Begründung, es handle sich um keine Holschuld, der Lohn sei vielmehr als Geldschuld nach § 905 Abs. 2 ABGB. dem Gläubiger zu "übermachen".

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Der Überweisungsgläubiger mache, so führte das Gericht aus, nur die Forderung des Verpflichteten geltend. Er habe nicht mehr Rechte als dieser. Es komme daher nur darauf an, ob die Lohnforderung Holschuld sei oder nicht. Die gesetzliche Regel des § 905 Abs. 2 ABGB. greife erst dann durch, wenn weder etwas anderes vereinbart sei noch sich aus der Natur oder dem Zweck des Geschäftes ergebe. Diese Regel könne auch durch die Verkehrssitte außer Kraft gesetzt werden. Diese spreche aber dafür, daß Lohnschulden Holschulden seien. Die Annahme, daß der Lohn dem Dienstnehmer zu übersenden sei, stehe mit der allgemeinen Übung des Verkehrs im Widerspruch und würde auch den Interessen des Dienstnehmers nicht entsprechen. Nur wenn sich der Dienstnehmer aus dienstlichen Gründen zur Zeit der Lohnauszahlung an einem anderen Ort aufhalte, wäre ihm der Lohn zu übersenden. Da aber der Dienstort des Verpflichteten Wien sei, hätte er die Übersendung des Lohnes von der beklagten Partei nicht begehren können. Dasselbe müsse auch für den Überweisungsgläubiger gelten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und stellte das Ersturteil wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Richtig ist, daß die Regel des § 905 Abs. 2 ABGB. nachgiebiges Recht ist und sowohl durch eine Vereinbarung als auch durch die Verkehrssitte abgeändert werden kann. Eine vertragliche Abänderung wurde hier nicht behauptet. Die beklagte Partei stützt sich daher nur auf die Verkehrsübung, wonach der Lohn in der Betriebsstätte des Dienstgebers ausgezahlt wird. Dies ergibt sich schon aus der Natur des Lohnverhältnisses und dem Zweck desselben. Zur Zeit der Fälligkeit ist der Lohnempfänger im allgemeinen in der Betriebsstätte anwesend. Er bedarf des Lohnes für seinen Lebensunterhalt. Jede Übersendung desselben würde seine Verfügungsmacht über den Lohnbetrag hinauszögern. Darum wird auch davon gesprochen, daß eine Übersendung des Lohnes dem Wesen des Dienstverhältnisses, der Verkehrssitte und den Interessen des Dienstnehmers widersprechen würde (Adler - Höller in Klang 2. Aufl. V 273). Die Regel des § 905 Abs.2 ABGB. kommt aber sofort wieder zur Geltung, wenn diese Erwägungen nicht zutreffen, z. B. wenn der Dienstnehmer am Lohnauszahlungstag in der Betriebsstätte nicht anwesend ist. Der 2. Satz des § 905 Abs. 2 ABGB., wonach bei nachträglicher Verlegung des Wohnsitzes die Zahlung auch an den neuen Wohnsitz zu übermitteln ist, gilt z. B. analog auch im Fall der Änderung des Bestimmungsortes infolge Gläubigerwechsels (Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 367). Wenn die Überweisung der Bezüge auch keinen Gläubigerwechsel bewirkt, so kommt diesen Erwägungen doch auch hier Bedeutung zu. Das Gesetz will offenbar in Anbetracht der leichten Überweisungsmöglichkeit bei Geldschulden dem Gläubiger das weitaus beschwerlichere Aufsuchen des Erfüllungsortes ersparen. Dadurch wird der Schuldner nicht geschädigt, weil § 905 Abs. 2 Satz 2 ABGB. den Gläubiger die dadurch erhöhte Gefahr und die erhöhten Kosten tragen läßt. Dies wird noch durch die Verkehrssitte gestützt, daß der Schuldner bei Zahlungen durch Erlagschein entgegen der Regel des § 905 Abs. 2 ABGB. die Kosten des Erlagscheines und der Verrechnung zu tragen hat (Klang 2. Aufl. IV 369). Dadurch wird auch dem Bedenken der beklagten Partei Rechnung getragen, daß sie durch die Überweisung der Forderung nicht zur Tragung der Kosten und der Gefahr verhalten werden könne. Maßgebend ist, daß es ebenso der Verkehrssitte entspricht, daß die Dienstgeber gepfändete und überwiesene Bezüge ihrer Dienstnehmer an die Gläubiger überweisen, wie daß sie den Lohn in ihrer Betriebsstätte an die Dienstnehmer unmittelbar zur Auszahlung bringen.

Anmerkung

Z32085

Schlagworte

Dienstvertrag Übersendung zur Einziehung überwiesener Bezüge, Einziehung Überweisung zur -, Übersendung gepfändeter Bezüge, Forderungsexekution, Übersendung zur Einziehung überwiesener Bezüge, Lohnpfändung, Übersendung zur Einziehung Überwiesener Bezüge, Überweisung zur Einziehung, Übersendung von gepfändeten Bezügen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0040OB00030.59.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19590630_OGH0002_0040OB00030_5900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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