Norm
AußStrG §97 CRechtssatz
Der Prozeßrichter ist nicht an ein bestehendes Abhandlungsinventar gebunden. Es ist jedoch eine öffentliche Urkunde; die Vermutung spricht für seine Richtigkeit (SZ 14/245).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007928Im RIS seit
08.07.1959Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023