RS OGH 1982/2/9 3Ob279/59, 5Ob319/81

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Veröffentlicht am 22.07.1959
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Norm

AO §53 Abs4
  1. AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Es genügt für die Geltendmachung der Rechte des Gläubigers nach § 53 Abs 4 AO ein objektiver Zahlungsverzug trotz Ablaufes einer mindestens achttägigen Nachfrist; ob der Verzug vom Schuldner verschuldet wurde oder nicht, ist unerheblich.Es genügt für die Geltendmachung der Rechte des Gläubigers nach Paragraph 53, Absatz 4, AO ein objektiver Zahlungsverzug trotz Ablaufes einer mindestens achttägigen Nachfrist; ob der Verzug vom Schuldner verschuldet wurde oder nicht, ist unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 279/59
    Entscheidungstext OGH 22.07.1959 3 Ob 279/59
  • 5 Ob 319/81
    Entscheidungstext OGH 09.02.1982 5 Ob 319/81
    nur: Ob der Verzug vom Schuldner verschuldet wurde oder nicht, ist unerheblich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0052221

Dokumentnummer

JJR_19590722_OGH0002_0030OB00279_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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