Rechtssatz
Es genügt für die Geltendmachung der Rechte des Gläubigers nach § 53 Abs 4 AO ein objektiver Zahlungsverzug trotz Ablaufes einer mindestens achttägigen Nachfrist; ob der Verzug vom Schuldner verschuldet wurde oder nicht, ist unerheblich.Es genügt für die Geltendmachung der Rechte des Gläubigers nach Paragraph 53, Absatz 4, AO ein objektiver Zahlungsverzug trotz Ablaufes einer mindestens achttägigen Nachfrist; ob der Verzug vom Schuldner verschuldet wurde oder nicht, ist unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0052221Dokumentnummer
JJR_19590722_OGH0002_0030OB00279_5900000_001