RS OGH 1991/10/1 8Os138/59, 14Os58/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1959
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Norm

StPO §221
StPO §273
  1. StPO § 221 heute
  2. StPO § 221 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  3. StPO § 221 gültig von 01.06.2009 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 221 gültig von 01.06.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StPO § 221 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 221 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 221 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 221 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Einräumung einer Überlegungsfrist für den Angeklagten oder den Verteidiger nach dem Beginn der Hauptverhandlung ist im Gesetze nicht vorgesehen. Im Gegenteil, mit der Bestimmung des § 273 StPO wird die Unterbrechung der Hauptverhandlung, soferne sie der Vorsitzende nicht zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln für erforderlich hält, ausdrücklich untersagt.Die Einräumung einer Überlegungsfrist für den Angeklagten oder den Verteidiger nach dem Beginn der Hauptverhandlung ist im Gesetze nicht vorgesehen. Im Gegenteil, mit der Bestimmung des Paragraph 273, StPO wird die Unterbrechung der Hauptverhandlung, soferne sie der Vorsitzende nicht zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln für erforderlich hält, ausdrücklich untersagt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098260

Dokumentnummer

JJR_19590922_OGH0002_0080OS00138_5900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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