RS OGH 1959/9/23 5Ob374/59, 5Ob90/91, 9Ob284/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1959
beobachten
merken

Norm

ABGB §1380 A

Rechtssatz

Ob ein Recht zwischen den Parteien streitig ist, hängt nicht davon ab, ob es bei objektiver Beurteilung der Sachlage besteht, sondern nur davon, ob die Parteien über seinen Bestand einig sind oder nicht. Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruches unsicher ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 374/59
    Entscheidungstext OGH 23.09.1959 5 Ob 374/59
  • 5 Ob 90/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 90/91
    nur: Ob ein Recht zwischen den Parteien streitig ist, hängt nicht davon ab, ob es bei objektiver Beurteilung der Sachlage besteht, sondern nur davon, ob die Parteien über seinen Bestand einig sind oder nicht. (T1)
  • 9 Ob 284/01g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 284/01g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0032645

Dokumentnummer

JJR_19590923_OGH0002_0050OB00374_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten