RS OGH 1959/9/23 6Ob217/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1959
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Norm

ABGB §1273
KEG 1951 §2 Abs2 Z2
Lottopatent §15

Rechtssatz

Beim Verkauf von Losen, die mit Eintrittskarten (für eine Flugveranstaltung) kombiniert sind, handelt es sich um eine Ausspielung. Das Ausspielungsgeschäft ist Lotterie, bei der bestimmte Sachen Gewinne sind. Derartige Gewinne können aber nur gegen Übergabe oder Vorweisung des Loses ausgefolgt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 217/59
    Entscheidungstext OGH 23.09.1959 6 Ob 217/59
    Veröff: EvBl 1959/375 S 629 = JBl 1960,50 = RZ 1960,16 = SZ 32/114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0038512

Dokumentnummer

JJR_19590923_OGH0002_0060OB00217_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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