Norm
ABGB §1273Rechtssatz
Beim Verkauf von Losen, die mit Eintrittskarten (für eine Flugveranstaltung) kombiniert sind, handelt es sich um eine Ausspielung. Das Ausspielungsgeschäft ist Lotterie, bei der bestimmte Sachen Gewinne sind. Derartige Gewinne können aber nur gegen Übergabe oder Vorweisung des Loses ausgefolgt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0038512Dokumentnummer
JJR_19590923_OGH0002_0060OB00217_5900000_001