RS OGH 2011/9/1 5Ob73/59, 6Ob93/59, 1Ob276/68, 3Ob542/76, 6Ob634/76, 5Ob53/82, 8Ob119/04i, 1Ob165/11

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Veröffentlicht am 07.10.1959
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Rechtssatz

Nimmt das Gericht die bedingte Erbserklärung an und erklärt es den Erbrechtsausweis auf Grund der Aktenlage als erbracht, dann ist im Zweifel anzunehmen, daß dem Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, denn die ausdrückliche Überlassung wird in der Praxis nur ausnahmsweise in Anspruch genommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0008152

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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