Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Die Zuweisung einzelner Räume an bestimmte Miteigentümer zur Benützung setzt voraus, daß die Räume verfügbar sind; das ist dann nicht der Fall, wenn ein aufrechtes Mietverhältnis hinsichtlich dieser Räume besteht. Die Zuweisung der Wohnung an einen Miteigentümer, um diesem die Möglichkeit zu geben, ein Bestandverhältnis sodann ohne Zustimmung der Mehrheit auflösen zu können, findet im Gesetz keine Stütze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0013596Dokumentnummer
JJR_19591007_OGH0002_0050OB00461_5900000_001