RS OGH 1959/10/7 5Ob461/59, 6Ob43/60, 5Ob166/61, 6Ob68/64, 5Ob185/68, 3Ob193/74, 8Ob575/87, 5Ob531/9

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Veröffentlicht am 07.10.1959
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Norm

ABGB §833 D2

Rechtssatz

Die Zuweisung einzelner Räume an bestimmte Miteigentümer zur Benützung setzt voraus, daß die Räume verfügbar sind; das ist dann nicht der Fall, wenn ein aufrechtes Mietverhältnis hinsichtlich dieser Räume besteht. Die Zuweisung der Wohnung an einen Miteigentümer, um diesem die Möglichkeit zu geben, ein Bestandverhältnis sodann ohne Zustimmung der Mehrheit auflösen zu können, findet im Gesetz keine Stütze.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 461/59
    Entscheidungstext OGH 07.10.1959 5 Ob 461/59
  • 6 Ob 43/60
    Entscheidungstext OGH 02.03.1960 6 Ob 43/60
    nur: Die Zuweisung einzelner Räume an bestimmte Miteigentümer zur Benützung setzt voraus, daß die Räume verfügbar sind. (T1) Beisatz: Mangels Verfügbarkeit der Räume ist der Antrag abzuweisen. (T2) Veröff: SZ 33/26
  • 5 Ob 166/61
    Entscheidungstext OGH 24.05.1961 5 Ob 166/61
  • 6 Ob 68/64
    Entscheidungstext OGH 08.04.1964 6 Ob 68/64
    nur: Die Zuweisung einzelner Räume an bestimmte Miteigentümer zur Benützung setzt voraus, daß die Räume verfügbar sind; das ist dann nicht der Fall, wenn ein aufrechtes Mietverhältnis hinsichtlich dieser Räume besteht. (T3) Veröff: MietSlg 16030
  • 5 Ob 185/68
    Entscheidungstext OGH 03.07.1968 5 Ob 185/68
    nur T3; Veröff: MietSlg 20060
  • 3 Ob 193/74
    Entscheidungstext OGH 11.10.1974 3 Ob 193/74
    nur T1; Beisatz: Ob die Einräumung der Benützungsbefugnis an den Dritten rechtsgültig erfolgte, ist nicht im Außerstreitverfahren zu erörtern (hier Liegenschaftsanteile). (T4) Veröff: MietSlg 26050
  • 8 Ob 575/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 575/87
    nur T1; Beisatz: Die Verfügbarkeit fehlt insbesonders, wenn eine bindende Benützungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern besteht. (T5)
  • 5 Ob 531/95
    Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 531/95
    Beis wie T4; Beisatz: Selbst eine Verpflichtung des Mehrheitseigentümers, ein Objekt wieder für die Miteigentümer verfügbar zu machen, kann nicht als Vorfrage im Benützungsregelungsverfahren geprüft werden. Einen diesbezüglichen Anspruch müßte der Antragsteller vorher im Prozeßweg durchsetzen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0013596

Dokumentnummer

JJR_19591007_OGH0002_0050OB00461_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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