Norm
ABGB §1078Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob das Vorkaufsrecht durch einen Übergabsvertrag ausgelöst wird, kommt es nicht auf die Benennung des Vertrages durch die Parteien, sondern nur darauf an, ob die Übertragung der Liegenschaft ausschließlich oder zumindest überwiegend gegen eine in Geld bestehende Leistung erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020205Dokumentnummer
JJR_19591014_OGH0002_0050OB00484_5900000_001