Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Auch die Unterlassungsklage setzt - wie jede Klage - ein vom Kläger zu beweisendes Rechtsschutzinteresse voraus. Ein Unterlassungsanspruch ist daher nur begründet, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung besteht, wobei nach dem Grundsatz des § 406 ZPO auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen ist.Auch die Unterlassungsklage setzt - wie jede Klage - ein vom Kläger zu beweisendes Rechtsschutzinteresse voraus. Ein Unterlassungsanspruch ist daher nur begründet, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung besteht, wobei nach dem Grundsatz des Paragraph 406, ZPO auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079189Dokumentnummer
JJR_19591103_OGH0002_0040OB00355_5900000_001