Norm
KO §54 Abs2Rechtssatz
Die Schuld muß durch den Gläubiger bezahlt werden, der dann vom Schuldner Ersatz fordert. Unter diese Bestimmung fallen Bereicherungsansprüche sowie Ersatzansprüche nach § 1358 und § 1422 ABGB.Die Schuld muß durch den Gläubiger bezahlt werden, der dann vom Schuldner Ersatz fordert. Unter diese Bestimmung fallen Bereicherungsansprüche sowie Ersatzansprüche nach Paragraph 1358 und Paragraph 1422, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064950Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022