Norm
StGB §5 ERechtssatz
Ein nur auf die Volltrunkenheit des Täters zurückzuführender Tatirrtum, der diesen das in seiner Tat gelegene Verbrechen nicht erkennen ließ, schließt die Zurechnung der Tat nach dem § 523 StG (nunmehr § 287 StGB) nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0088904Dokumentnummer
JJR_19591109_OGH0002_0080OS00309_5900000_001