RS OGH 1959/11/11 5Ob486/59, 1Ob171/61, 1Ob17/65, 6Ob195/65, 5Ob264/65, 8Ob120/66, 7Ob103/67, 7Ob191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1959
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Norm

ABGB §91 C3b
ABGB §830 B5
6.DVEheG §1
6.DVEheG §3

Rechtssatz

§ 830 ABGB regelt nicht erschöpfend die Gründe, die der Aufhebung der Gemeinschaft entgegenstehen können. Das einseitige Verlangen auf Aufhebung der Gemeinschaft ist überall dort ausgeschlossen, wo ihm eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung entgegensteht oder wegen des besonderen Rechtsgrundes des Bestandes der Gemeinschaft der Ausschluss des einseitigen Verlangens auf Aufhebung nach dem Gesetze angenommen werden muss. Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus dem Zweck der ehelichen Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgelöst oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 486/59
    Entscheidungstext OGH 11.11.1959 5 Ob 486/59
    Veröff: SZ 32/147 = JBl 1960,299 = RZ 1960,29 = ImmZ 1960,262
  • 1 Ob 171/61
    Entscheidungstext OGH 12.04.1961 1 Ob 171/61
    Gegenteilig; nur: Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus dem Zweck der ehelichen Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgelöst oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt. (T1); Beisatz: Auch ein zwischen Ehegatten durch den Erwerb einer Landwirtschaft zur gemeinsamen Bewirtschaftung entstandenes Gesellschaftsverhältnis kann aus wichtigen Gründen vorzeitig, also vor Scheidung der Ehe aufgelöst werden. (T2) Veröff: JBl 1961,634
  • 1 Ob 17/65
    Entscheidungstext OGH 03.03.1965 1 Ob 17/65
    Auch; Beisatz: Wenn sich das zwischen den Miteigentümern bestehende Rechtsverhältnis nicht nur nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten beurteilen lässt, können Nachteile, die sich für den der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft Widerstrebenden aus anderen, aber immer noch im Verhältnis zu dem die Aufhebung Begehrenden relevanten Umständen ergeben, nicht außer Betracht bleiben. Zwischen Zivilteilung und Naturalteilung kann dabei kein prinzipieller Unterschied gemacht werden. (T3) Veröff: EvBl 1965/301 S 463 = MietSlg 17001
  • 6 Ob 195/65
    Entscheidungstext OGH 15.09.1965 6 Ob 195/65
  • 5 Ob 264/65
    Entscheidungstext OGH 16.12.1965 5 Ob 264/65
    Veröff: EvBl 1966/155 S 205
  • 8 Ob 120/66
    Entscheidungstext OGH 26.04.1966 8 Ob 120/66
    nur T1; Beisatz: Die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes ändert daran nichts. (T4) Veröff: RZ 1966,146 = MietSlg 18001
  • 7 Ob 103/67
    Entscheidungstext OGH 12.07.1967 7 Ob 103/67
    nur T1; Beisatz: 1. Infolge der dinglichen Wirkung des sich aus dieser Widmung ergebenden Teilungshindernisses muss auch der Singularsukzessor dieses gegen sich gelten lassen, soferne das Hindernis aus dem Grundbuch erkennbar ist oder dem Erwerber die Gutgläubigkeit fehlt.
    2. Für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers genügt es, wenn ihm der aufrechte Bestand der Ehe und der Umstand bekannt waren, dass ein Ehegatte noch die Ehewohnung bewohnt. (T5) Veröff: EvBl 1968/38 S 69 = JBl 1968,260 = MietSlg 19002 = EFSlg 8358 (6)
  • 7 Ob 191/68
    Entscheidungstext OGH 09.10.1968 7 Ob 191/68
    Ähnlich; Beisatz: Rohbau eines Hauses; Beklagte lebt schon mit einem anderen Mann zusammen. (T6) Veröff: MietSlg 20001
  • 8 Ob 270/68
    Entscheidungstext OGH 10.12.1968 8 Ob 270/68
    Veröff: EvBl 1969/214 S 321 = JBl 1969,501 (mit Stellungnahme von Schwind)
  • 1 Ob 11/70
    Entscheidungstext OGH 26.02.1970 1 Ob 11/70
    Beis wie T3; Veröff: MietSlg 22045
  • 7 Ob 10/71
    Entscheidungstext OGH 27.01.1971 7 Ob 10/71
    nur T1; Beisatz: An dieser familienrechtlichen Beschränkung wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Miteigentümers nichts geändert. (T7) Veröff: MietSlg 23048
  • 6 Ob 84/72
    Entscheidungstext OGH 20.04.1972 6 Ob 84/72
    Vgl; Beisatz: Rohbau eines Hauses. Eheleute leben seit fünf Jahren getrennt. (T8) Veröff: EvBl 1972/281 S 549 = JBl 1972,615 = MietSlg 24046
  • 6 Ob 73/74
    Entscheidungstext OGH 09.05.1974 6 Ob 73/74
    nur T1; nur: § 830 ABGB regelt nicht erschöpfend die Gründe, die der Aufhebung der Gemeinschaft entgegenstehen können. (T9)
  • 1 Ob 177/75
    Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 177/75
    nur T1
  • 7 Ob 192/75
    Entscheidungstext OGH 20.11.1975 7 Ob 192/75
    Veröff: EvBl 1976/138 S 267 = MietSlg 27073
  • 1 Ob 565/76
    Entscheidungstext OGH 14.04.1976 1 Ob 565/76
    nur T1; Beisatz: Außer es lägen - wie bei einem Dauerschuldverhältnis - wichtige Gründe vor, die eine Teilung als notwendig erscheinen ließen. (T10)
  • 4 Ob 568/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 568/76
    nur T1; Beis wie T10
  • 5 Ob 597/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 597/78
    Vgl; nur T9; Beisatz: Eine Zuweisung oder Teilung der im gemeinsamen Haus gelegene Ehewohnung an einen Ehegatten nach § 3 der 6.DVEheG bildet kein Teilungshindernis im Sinne des § 830 ABGB. (T11)
  • 1 Ob 721/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 721/79
    nur T1; Beis wie T10; Veröff: EFSlg 33699
  • 7 Ob 72/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
    nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Diese Vereinbarung verpflichtet grundsätzlich beide Teile zur Aufrechterhaltung der Eigentumsgemeinschaft, sodass keinem das Recht zugebilligt werden kann, nach einseitiger Willensänderung die Aufhebung zu verlangen. Dieses Teilungshindernis erlischt daher nicht dadurch, dass ein Teil eigenmächtig die eheliche Gemeinschaft aufhebt und aus der Ehewohnung auszieht. (T12)
  • 5 Ob 82/14s
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 82/14s
    Vgl auch; Beisatz: Eine Sachwidmung als Ehewohnung endete jedenfalls mit dem Ableben des Ehemanns der Erstbeklagten. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0047405

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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