Norm
ABGB §863Rechtssatz
Wenn auch Gesamtprokuristen in der vorgeschriebenen Anzahl zusammenwirken müssen, um den Inhaber des Handelsgewerbes zu verpflichten, so muß dies nicht gleichzeitig geschehen, noch muß dies gegenüber dem anderen Teil hervortreten. Auch eine stillschweigende Genehmigung der Handlung eines Gesamtprokuristen durch die anderen Gesamtprokuristen ist möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0014519Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021