RS OGH 1959/12/15 3Ob493/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1959
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Norm

EO §68
EO §353 VII
  1. EO § 68 heute
  2. EO § 68 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 68 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 68 gültig von 01.07.1996 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 68 gültig von 01.01.1898 bis 30.06.1996
  1. EO § 353 heute
  2. EO § 353 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 353 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bei der Exekution nach § 353 EO ist gegen einen Übergriff des zur Vornahme der Handlung Ermächtigten grundsätzlich keine Beschwerde nach § 68 EO zulässig, sofern nur die Exekution bewilligt, der Exekutionsbewilligungsbeschluß zugestellt und der betreibende Gläubiger oder ein Dritter zur Vornahme der Handlung ermächtigt wurde, weil weder ein Exekutionsvollzug eines Gerichtes noch eines Vollstreckungsorganes vorliegt (§§16, 24, 25 EO): Der Verpflichtete kann sich gegen einen Übergriff nur im ordentlichen Rechtsweg wehren.Bei der Exekution nach Paragraph 353, EO ist gegen einen Übergriff des zur Vornahme der Handlung Ermächtigten grundsätzlich keine Beschwerde nach Paragraph 68, EO zulässig, sofern nur die Exekution bewilligt, der Exekutionsbewilligungsbeschluß zugestellt und der betreibende Gläubiger oder ein Dritter zur Vornahme der Handlung ermächtigt wurde, weil weder ein Exekutionsvollzug eines Gerichtes noch eines Vollstreckungsorganes vorliegt (§§16, 24, 25 EO): Der Verpflichtete kann sich gegen einen Übergriff nur im ordentlichen Rechtsweg wehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002116

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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